Sachverhalt
Mit Gesuch vom 21. November 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 961 ZGB um (superprovisorische) Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf dem Grundstück U.________-xxx für eine Pfandsumme von Fr. 660'064.95 nebst Zins.
Mit Verfügung vom 22. November 2024 ordnete das Handelsgericht des Kantons Aargau superprovisorisch eine entsprechende Vormerkung im Grundbuch an.
In teilweiser Gutheissung des Gesuches vom 21. November 2024 bestätigte das Handelsgericht mit Entscheid vom 28. März 2025 vorsorglich die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung für eine Pfandsumme von Fr. 160'880.-- nebst Zins und setzte Frist bis zum 30. Juni 2025 zur Klage im ordentlichen Verfahren auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2025 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um Anweisung des Grundbuchamtes Zofingen, im Sinn von Art. 961 ZGB ein Pfandrecht im Umfang von Fr. 660'064.95 nebst Zins einzutragen, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Handelsgericht. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung.
Mit Stellungnahme vom 5. Juni 2025 verlangt die Beschwerdegegnerin 2, auf die Beschwerde und auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei nicht einzutreten, eventualiter sei Letzteres abzuweisen. Die Übrigen Beschwerdegegnerinnen haben sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der angefochtene Entscheid vom 28. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 1. April 2025 zugestellt, wie sich aus dem in den kantonalen Akten befindlichen Zustellnachweis ergibt und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst festhält.
Die 30-tätige Beschwerdefrist begann am 2. April 2025 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ). Der letzte Tag der Frist war somit der 1. Mai 2025, welcher im Kanton Aargau kein gesetzlicher Feiertag ist ( Art. 45 Abs. 1 BGG i.V.m. § 6 EG ArG/AG), so dass keine Verlängerung auf Freitag, 2. Mai 2025 erfolgte. Die erst am 15. Mai 2025 der Post übergebene Beschwerde erweist sich als verspätet, zumal es bei vorsorglichen Massnahmen keinen Fristenstillstand gibt ( Art. 46 Abs. 2 BGG ).
E. 2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
E. 3 Mit dem Urteil in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
E. 4 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und sie hat die Beschwerdegegnerin 2, die nicht anwaltlich vertreten ist, die Stellungnahme aber durch ihren Rechtsdienst hat ausfertigen lassen, eine Entschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Grundbuchamt Zofingen mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_385/2025
Urteil vom 12. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Busslinger,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Weber,
2. C.________ AG,
3. D.________GmbH,
4. E.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 28. März 2025 (HSU.2024.46).
Sachverhalt:
Mit Gesuch vom 21. November 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 961 ZGB um (superprovisorische) Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf dem Grundstück U.________-xxx für eine Pfandsumme von Fr. 660'064.95 nebst Zins.
Mit Verfügung vom 22. November 2024 ordnete das Handelsgericht des Kantons Aargau superprovisorisch eine entsprechende Vormerkung im Grundbuch an.
In teilweiser Gutheissung des Gesuches vom 21. November 2024 bestätigte das Handelsgericht mit Entscheid vom 28. März 2025 vorsorglich die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung für eine Pfandsumme von Fr. 160'880.-- nebst Zins und setzte Frist bis zum 30. Juni 2025 zur Klage im ordentlichen Verfahren auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2025 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um Anweisung des Grundbuchamtes Zofingen, im Sinn von Art. 961 ZGB ein Pfandrecht im Umfang von Fr. 660'064.95 nebst Zins einzutragen, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Handelsgericht. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung.
Mit Stellungnahme vom 5. Juni 2025 verlangt die Beschwerdegegnerin 2, auf die Beschwerde und auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei nicht einzutreten, eventualiter sei Letzteres abzuweisen. Die Übrigen Beschwerdegegnerinnen haben sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid vom 28. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 1. April 2025 zugestellt, wie sich aus dem in den kantonalen Akten befindlichen Zustellnachweis ergibt und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst festhält.
Die 30-tätige Beschwerdefrist begann am 2. April 2025 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ). Der letzte Tag der Frist war somit der 1. Mai 2025, welcher im Kanton Aargau kein gesetzlicher Feiertag ist ( Art. 45 Abs. 1 BGG i.V.m. § 6 EG ArG/AG), so dass keine Verlängerung auf Freitag, 2. Mai 2025 erfolgte. Die erst am 15. Mai 2025 der Post übergebene Beschwerde erweist sich als verspätet, zumal es bei vorsorglichen Massnahmen keinen Fristenstillstand gibt ( Art. 46 Abs. 2 BGG ).
2.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3.
Mit dem Urteil in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und sie hat die Beschwerdegegnerin 2, die nicht anwaltlich vertreten ist, die Stellungnahme aber durch ihren Rechtsdienst hat ausfertigen lassen, eine Entschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Grundbuchamt Zofingen mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli