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5A 382/2011

Bundesgericht · 2011-06-07 · Deutsch CH
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Kostenvorschuss (Abänderung Scheidungsurteil) | Familienrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kreisgericht A.________ schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 07.06.2011 5A 382/2011 (5A_382/2011) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 07.06.2011 5A 382/2011 (5A_382/2011) Tribunale federale II Corte di diritto civile 07.06.2011 5A 382/2011 (5A_382/2011)

Kostenvorschuss (Abänderung Scheidungsurteil) | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_382/2011 Urteil vom 7. Juni 2011 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner, Beschwerdegegner. Gegenstand Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses im Abänderungsprozess (Ehescheidung), Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 31. Mai 2011 des Kreisgerichts A.________. Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 31. Mai 2011 des Kreisgerichts A.________, das die Beschwerdeführerin in einem Prozess betreffend Abänderung des Scheidungsurteils zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert hat, in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, in Erwägung, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG), dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet, dass nämlich - wie auch aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen die Verfügung des Kreisgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO an das Kantonsgericht St. Gallen erhoben werden kann (Art. 103 ZPO), dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kreisgericht A.________ schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Juni 2011 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann