opencaselaw.ch

5A_380/2010

Aufsicht über die Betreibungsämter,

Bundesgericht · 2010-06-21 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, den Betreibungsämtern Y.________ und Z.________ und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, den Betreibungsämtern Y.________ und Z.________ und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_380/2010

Verfügung vom 21. Juni 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsämter Y.________ und Z.________.

Gegenstand

Aufsicht über die Betreibungsämter,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 5. Mai 2010 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht:

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 5. Mai 2010 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs),

in Erwägung:

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 18. Juni 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG) und dieser darauf hingewiesen wird, dass (seit dem Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007) nicht das Bundesgericht, sondern der Bundesrat die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen ausübt (Art. 15 Abs. 1 SchKG),

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, den Betreibungsämtern Y.________ und Z.________ und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann