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5A_37/2015

Gegenstandslosigkeit (Hauptverhandlung, Grundbuchberichtigung),

Bundesgericht · 2015-02-23 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren 5A_37/2015 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Dispositiv
  1. Das Verfahren 5A_37/2015 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_37/2015

Verfügung vom 23. Februar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gegenstandslosigkeit (Hauptverhandlung, Grundbuchberichtigung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht:

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung:

dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe (nach Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) mit Schreiben vom 17. Februar 2015 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Kosten nicht verzichtet werden kann, jedoch reduzierte Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 5A_37/2015 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann