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5A 377/2020

Bundesgericht · 2020-06-30 · Deutsch CH
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Ehescheidung | Familienrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 30.06.2020 5A 377/2020 (5A_377/2020) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 30.06.2020 5A 377/2020 (5A_377/2020) Tribunale federale II Corte di diritto civile 30.06.2020 5A 377/2020 (5A_377/2020)

Ehescheidung | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_377/2020 Urteil vom 30. Juni 2020 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Daniel Levy, Beschwerdeführerin, gegen B.________, vertreten durch Advokatin Claudia Stehli, Beschwerdegegner. Gegenstand Ehescheidung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 21. Januar 2020 (400 19 227). Nach Einsicht in das Scheidungsurteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. März 2019, in den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Januar 2020 im Scheidungsverfahren zwischen den rubrizierten Parteien, in die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau vom 18. Mai 2020 mit den Begehren um Aufhebung der kantonalen Entscheide und Feststellung der Unzuständigkeit des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West, in Erwägung, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2020 (zugestellt am 5. Juni 2020) Nachfrist bis 15. Juni 2020 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden ist, dass das erneute Gesuch um ratenweise Tilgung des Kostenvorschusses mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2020 abgewiesen worden ist, dass der Beschwerdeführerin in der Nachfristansetzung die Nichteintretensfolge bei ausbleibender Leistung angedroht worden ist, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der angesetzten Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. Juni 2020 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Möckli