Sachverhalt
A.
A.a. A.A.________ (geb. 1983; Beschwerdeführer) und B.A.________ (geb. 1988; Beschwerdegegnerin) heirateten im Jahr 2012. Sie sind die Eltern der Tochter C.A.________ (geb. 2013) und des Sohnes D.A.________ (geb. 2015).
Mit Eheschutzentscheid vom 23. Juni 2020 regelte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West das Getrenntleben der Parteien.
A.b. Am 16. September 2022 schied das Zivilkreisgericht die Ehe. Dabei beliess es die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam und bestimmte, dass diese die Kinder im zweiwöchigen Turnus abwechselnd betreuen, wobei es der Mutter einen leicht grösseren Betreuungsanteil zusprach. Ausserdem verpflichtete es A.A.________ zur Zahlung von Kindesunterhalt.
A.c. Mit Entscheid vom 31. Mai 2023 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die hiergegen von beiden Ehepartnern erhobenen Rechtsmittel teilweise gut und legte den von A.A.________ zu bezahlenden Kindesunterhalt unter Bestätigung der vom Zivilkreisgericht getroffenen Betreuungsregelung neu fest. Den monatlichen Unterhalt für die Tochter bezifferte das Kantonsgericht dabei mit Fr. 475.-- ab 1. Juni 2023, Fr. 620.-- ab 1. August 2023, Fr. 570.-- ab 1. Januar 2024 und Fr. 520.-- ab 1. August 2025, jenen für den Sohn mit Fr. 375.-- ab 1. Juni 2023, Fr. 385.-- ab 1. August 2023, Fr. 440.-- ab 1. Januar 2024 und Fr. 490.-- ab 1. August 2025, jeweils bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung und zuzüglich allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen.
Mit Urteil 5A_625/2023 vom 7. August 2024 hiess das Bundesgericht die hiergegen von A.A.________ erhobene Beschwerde in Zivilsachen teilweise gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts hinsichtlich der Unterhaltsregelung und der Kosten des kantonalen Verfahrens auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung über diese Punkte an das Kantonsgericht zurück. Weitergehend wies es das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat.
B.
In der Folge nahm das Kantonsgericht das Verfahren wieder auf und gab den Parteien Gelegenheit, sich zum hypothetischen Einkommen der Ehefrau, zu den Verfahrenskosten sowie zu allfällig eingetretenen wesentlichen Änderungen zu äussern.
Mit Entscheid vom 18. März 2025 (eröffnet am 14. April 2025) legte das Kantonsgericht den von A.A.________ zu bezahlenden Kindesunterhalt neu wie folgt fest: Für die Tochter monatlich Fr. 475.-- ab 1. Juni 2023, Fr. 620.-- ab 1. August 2023, Fr. 785.-- ab 1. Januar 2024 und Fr. 739.-- ab 1. August 2025 und für den Sohn im Monat Fr. 375.-- ab 1. Juni 2023, Fr. 385.-- ab 1. August 2023, Fr. 553.-- ab 1. Januar 2024 und Fr. 609.-- ab 1. August 2025, jeweils bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung und zuzüglich allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Dispositivziffern 1 und 2). Weiter hielt das Kantonsgericht die Berechnungsgrundlagen fest, indexierte die Unterhaltsbeiträge (Dispositivziffer 3), trat auf das Begehren des Ehemannes um Revision der Betreuungsregelung sowie jenes der Ehefrau um Anpassung der bestehenden Schuldneranweisung nicht ein (Dispositivziffern 4 und 5) und auferlegte die Verfahrenskosten den Parteien unter Wettschlagung der Parteikosten und Berücksichtigung der unentgeltlichen Rechtspflege je zur Hälfte (Dispositivziffern 6-8).
C.
A.A.________ gelangt am 14. Mai 2025 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben, festzustellen, dass die Parteien einander gegenseitig keinen Kindesunterhalt schulden, jedem Elternteil im Rahmen der alternierenden Obhut ein hälftiger Betreuungsanteil (50 %) zuzusprechen und eine hierauf basierende (im Detail ausgeführte) Betreuungsregelung zu treffen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Klärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Ausserdem beantragt A.A.________, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei sein Anwalt als unentgeltlicher Vertreter beizuordnen.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 weist das Bundesgericht das ausserdem gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Das von A.A.________ eingereichte Gesuch um Wiedererwägung dieses Entscheids ist erfolglos geblieben (Verfügung vom 13. Juni 2025). Mit Eingaben vom 18. Juni und vom 18. Juli 2025 hat A.A.________ sich persönlich weitergehend geäussert. Am 12. Januar 2026 hat das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2026 beantragt B.A.________, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Weiter beantragt sie, die Verfahrenskosten seien A.A.________ aufzuerlegen und es sei ihr zu dessen Lasten eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Eventuell ersucht auch sie für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 hat A.A.________ an seinen Anträgen festgehalten.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG) angefochten ist der Endentscheid ( Art. 90 BGG ) eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin ( Art. 75 BGG ) über die Nebenfolgen einer Ehescheidung ( Art. 119 ff. ZGB ) und damit eine Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat. Das Obergericht urteilte auf Rückweisung des Bundesgerichts hin. Es gilt daher dieselbe Rechtsmittelzuständigkeit wie im Rückweisungsverfahren (Urteil 5A_582/2018 vom 1. Juli 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 147 III 393 ). Dort stand die Beschwerde streitwertunabhängig zur Verfügung (Urteil 5A_625/2023 vom 7. August 2024 E. 1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt ( Art. 76 Abs. 1 BGG ). Auf diese ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
E. 1.2 Das Kantonsgericht beschränkte sich in dem angefochtenen Entscheid auf die Neuregelung des Kindesunterhalts sowie der Kosten des kantonalen Verfahrens, wie ihm dies mit Urteil 5A_625/2023 vom 7. August 2024 aufgetragen wurde (vgl. vorne Bst. A.c). Dagegen seien die Regelungen zur Kinderbetreuung und zum nachehelichen Unterhalt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu prüfen. Auch ein Revisionsbegehren könne diesbezüglich nicht im laufenden Rechtsmittelverfahren gestellt werden. Ist aber das Obergericht dergestalt hinsichtlich der Betreuungsregelung (bzw. der Obhut) auf die vom Beschwerdeführer (erneut) gestellten Begehren nicht eingegangen sowie auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, ist diesbezüglich allein die Eintretensfrage Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht ( BGE 139 II 233 E. 3.2; 135 II 145 E. 3.2). Folglich gehen die Hauptbegehren des Beschwerdeführers auf (inhaltliche) Neuregelung der Obhut und der Betreuung am Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens vorbei. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nicht den Tatbestand der trölerischen Prozessführung erfülle, da er wiederholt die Beurteilung rechtskräftig entschiedener und offensichtlich unbegründeter Begehren verlange, systematisch unnötige und sachfremde Anträge stelle und die gegebenen Rechtsmittelmöglichkeiten missbräuchlich und ohne Erfolgsaussichten ausschöpfe. Sie spricht damit Art. 42 Abs. 7 BGG an, wonach Rechtsschriften, die auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, unzulässig sind. Sowohl im Verfahren 5A_625/2023 als auch im vorliegenden Verfahren vermag der Beschwerdeführer relevante Fehler in den jeweils angefochtenen kantonalen Entscheiden aufzuzeigen (vgl. vorne Bst. A.c und hinten E. 5). Selbst wenn in anderen Bereichen seine Auffassung nicht zutrifft (vgl. insbes. hinten E. 3 und 6), kann ihm unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, er würde mit den Beschwerden ans Bundesgericht keine legitimen Interessen verfolgen ( BGE 138 III 542 E. 1.3.1). Damit erweist die Beschwerde sich auch mit Blick auf Art. 42 Abs. 7 BGG als zulässig. Wie das Verhalten des Beschwerdeführers in anderen Verfahren zu beurteilen ist, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingaben vom 18. Juni 2025 und 18. Juli 2025 persönlich ans Bundesgericht. In diesen Eingaben äussert er sich schwergewichtig zu den bereits bei ihrer Einreichung abgeschlossenen Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Hierauf ist nicht mehr einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens eingeht, ist sodann nicht ersichtlich, dass er im Wesentlichen etwas anderes als mit der Beschwerde vom 14. Mai 2025 vorträgt. Da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt, wäre die Ergänzung der Beschwerde ohnehin nicht zulässig und nicht zu berücksichtigen (vgl. statt vieler Urteil 4D_8/2024 vom 12. April 2024 E. 2.1 mit Hinweisen). In der Folge ist daher allein die Beschwerde zu behandeln.
E. 2.1 Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Allerdings prüft es nur die erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 III 426 E. 2.4; 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung ( BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
E. 2.2 Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Das gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (sog. Prozesssachverhalt; vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich ( Art. 9 BV ), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 III 153 ).
E. 2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht worden sind. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind im Verfahren vor Bundesgericht demgegenüber unbeachtlich ( BGE 148 V 174 E. 2.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Soweit die Beschwerdegegnerin folglich darauf verweist, sie sei seit dem 1. Januar 2026 arbeitslos und sie werde künftig nur noch eine Arbeitslosenentschädigung in derzeit noch unbekannter Höhe erhalten, bleibt dies von vornherein unbeachtlich. Da der vor den kantonalen Gerichten massgebende Untersuchungsgrundsatz nach Art. 296 Abs. 1 ZPO im bundesgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet (Urteil 5A_580/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 3.1), bleibt ohne Einfluss, dass im vorliegenden Verfahren Kinderbelange umstritten sind.
E. 3.1 Indem das Kantonsgericht sich auf die Neuregelung des Kindesunterhalts sowie der Verfahrenskosten beschränkte und nicht auch die Kinderbetreuung neu beurteilte (vgl. vorne E. 1.2), hat es nach Dafürhalten des Beschwerdeführers Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO verletzt. Zumindest sinngemäss führt er aus, in den vorliegenden Kinderbelangen beinhalte der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts keine Beschränkung des Verfahrensgegenstandes. Das Kantonsgericht wäre daher verpflichtet gewesen, die Betreuung erneut zu prüfen und hätte in diesem Rahmen nach Art. 298 ZPO auch die Kinder anhören müssen.
E. 3.2 Gemäss dem bundesrechtlichen Grundsatz der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide sind nach einem derartigen Entscheid sowohl das Bundesgericht selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren ( BGE 150 III 123 E. 3; 135 III 334 E. 2). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen ( BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).
Mit Blick auf diese Grundsätze trifft das Kantonsgericht kein Vorwurf, weil es sich in seinem erneuten Entscheid auf eine Neuregelung der Unterhalts- und der Kostenfrage beschränkt hat. Zu prüfen bleibt, ob sich hieran - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - etwas ändert, weil im vorinstanzlichen Verfahren nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz zur Anwendung gelangten.
E. 3.3 Sind Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten zu beurteilen, erforscht das Gericht den Sachverhalt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen. Ist wie hier eine kantonale Rechtsmittelinstanz zur Neuentscheidung berufen, sind neue Tatsachen daher unbesehen der sonst üblichen Beschränkung von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig ( BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Ausserdem hat das Gericht vor dem erneuten Entscheid die Entscheidgrundlagen zu aktualisieren und dabei zumindest (kurz) zu prüfen, ob sich wesentliche Änderungen ergeben haben ( BGE 150 III 385 E. 5.1). Die aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessende Pflicht des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts bezieht sich indes allein auf den Gegenstand des Verfahrens (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1), vorliegend mithin auf die von der Rückweisung betroffenen Punkte (Urteil 5A_811/2023 vom 25. September 2024 E. 3.3.1).
Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich aus Art. 296 Abs. 1 ZPO damit keine Pflicht der Vorinstanz zur erneuten Prüfung der Betreuungsfrage ableiten und erweist sich das Vorbringen der Verletzung dieser Bestimmung als unbegründet.
E. 3.4 Die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids erstreckt sich nicht nur auf die Gerichte, sondern auch auf die Parteien (vgl. E. 3.2 hiervor; BGE 133 III 201 E. 4.2). Es ist ihnen daher grundsätzlich verwehrt, Anträge zu stellen, die über jene des ersten Verfahrens hinausgehen (Urteil 5A_631/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil 6B_601/2021 vom 16. August 2022 E. 2.3). In Kinderbelangen entscheidet das Gericht jedoch ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialgrundsatz; Art. 296 Abs. 3 ZPO ). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht es daher als mit dem Willkürverbot ( Art. 9 BV ) vereinbar erachtet, im erneuten kantonalen Verfahren Anträge zu stellen und zu behandeln, die weiter gingen, als jene des ersten Verfahrens vor Bundesgericht (Urteil 5A_811/2023 vom 25. September 2024 E. 3.3.2). Auch der Offizialgrundsatz erlaubt es dem Gericht oder den Parteien jedoch nicht, über den Gegenstand des Verfahrens hinauszugehen: Von vornherein überträgt er dem Gericht einzig in dem Sinn die Herrschaft über den Verfahrensgegenstand (vgl. dazu HURNI, in: Berner Kommentar, Zivilprozessordnung, Band I, 2. Aufl. 2026, N. 62 zu Art. 58 ZPO ), als er den Parteien die Verfügungsmacht über diesen entzieht, indem er die im Zivilprozess ansonsten geltende Bindung des Gerichts an deren Begehren aufhebt (OBERHAMMER/WEBER, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 58 ZPO ; SEILER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 23 zu Art. 58 ZPO ). Damit wirkt er sich aber notwendigerweise allein im Rahmen eben dieses Verfahrensgegenstandes aus.
Selbst wenn der Offizialgrundsatz es den Parteien und der kantonalen Rechtsmittelinstanz erlauben sollte, von den im ersten Verfahren gestellten Anträgen abzuweichen, bleibt folglich die Bindung an den Gegenstand des Verfahrens bestehen. Das auf Rückweisung hin eröffnete (zweite) Verfahren bleibt damit auf die Thematik beschränkt, die unter Zugrundelegung des Rückweisungsentscheids Gegenstand des neuen Verfahren ist. Damit erweist sich auch das Vorbringen der Verletzung von Art. 296 Abs. 3 ZPO als unbegründet.
E. 3.5 Nach dem Ausgeführten hat das Kantonsgericht sich in dem nach der Rückweisung fortgesetzten Verfahren zu Recht nicht mehr mit der Betreuungsregelung befasst. Dies war auch nicht nötig, um über die noch umstritten gebliebenen Unterhaltsbeiträge entscheiden zu können. Als unbegründet erweisen sich folglich auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 133 Abs. 1 ZGB sowie Art. 53 Abs. 1 und Art. 298 ZPO . Auch kann offen bleiben, ob die Beschwerde überhaupt hinreichend begründet ist (vgl. vorne E. 2.1).
Für diesen Fall ist der Beschwerdeführer freilich der Ansicht, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den früheren Entscheid über die Obhut und Betreuung in Revision zu ziehen. Hierzu habe aufgrund einer Eingabe der Kinder an das Kantonsgericht Anlass bestanden, in der diese eine Betreuungsregelung mit hälftigen Anteilen beider Elternteile sowie eine Anhörung verlangt hätten. Zumindest seine Eingabe vom 4. November 2024 hätte als Revisionsgesuch umgedeutet und behandelt werden müssen. Indem das Kantonsgericht dies unterlassen habe, verletze es Art. 296 und 328 ZPO . Damit macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er im vorinstanzlichen Verfahren ein hinreichend begründetes Revisionsgesuch gestellt hat, wie dies Art. 329 Abs. 1 ZPO verlangt (vgl. dazu BRUNNER/TANNER, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], a.a.O, N. 3 zu Art. 329 ZPO ; HERZOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 12 zu Art. 329 ZPO ). Da er auch nicht darlegt, weshalb eine "Umdeutung" seiner Eingabe oder jene der Kinder in ein Revisionsgesuch geboten oder zulässig sein sollte, kann offen bleiben, wie das Kantonsgericht mit einer solchen Eingabe hätte verfahren müssen.
E. 4.1 Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kindesunterhalts ist vorab umstritten, von welchem Einkommen bei der Beschwerdegegnerin auszugehen ist.
Wie bereits in seinem ersten Entscheid vom 31. Mai 2023 stellte das Kantonsgericht fest, die Beschwerdegegnerin erziele als Hauswartin bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % ein tatsächliches Einkommen von Fr. 3'974.-- im Monat (inkl. Nebeneinkommen von Fr. 360.--, exkl. Kinderzulagen und vor Steuern). Zum Nebeneinkommen gebe die Beschwerdegegnerin neu zwar an, dieses nicht mehr zu erzielen. Mit Blick auf ihre Pflicht zur vollen Ausschöpfung ihrer Arbeitskraft sei ihr die Weiterführung der Nebentätigkeit auch nach der Trennung bzw. Scheidung indes zumutbar. Ihr sei daher in jedem Fall ein entsprechendes Einkommen anzurechnen.
E. 4.2 Hinsichtlich eines (allfälligen) hypothetischen Einkommens erwägt das Kantonsgericht, es sei durch den Rückweisungsentscheid vom 7. August 2024 nicht dazu verpflichtet worden, der Beschwerdegegnerin ein solches anzurechnen. Das Bundesgericht habe allein die Anweisung erteilt, das hypothetische Einkommen konkret zu ermitteln und anschliessend auf den Kindesunterhalt anzuwenden.
Der Beschwerdegegnerin, so das Kantonsgericht weiter, sei eine Erhöhung ihrer aktuellen (ohnehin überobligatorischen) Arbeitstätigkeit als Hauswartin mit Blick auf das Alter ihrer Kinder und die zusätzliche Nebenerwerbstätigkeit dabei nicht zumutbar. Sie verfüge sodann zwar über ein Diplom als Fachfrau im Bereich der Kinderbetreuung (und nicht etwa des Gesundheitswesens). Als Fachfrau Betreuung sei ihr (neben der Nebenerwerbstätigkeit) indes nur eine Tätigkeit zu 50 % zumutbar, wie sie auch das Schulstufenmodell vorsehe. Als Hauswartin könne die Beschwerdegegnerin nur deshalb zu 80 % arbeiten, weil sie ihre Arbeitszeiten sehr flexibel einteilen könne. Bei einer Anstellung zu 50 % als Fachfrau Betreuung vermöge die Beschwerdegegnerin ihr derzeit effektiv erzieltes Einkommen nicht zu erreichen. Das Kantonsgericht leitet dies aus verschiedenen statistischen Lohnberechnungen, Lohnerhebungen und Lohnvergleichen für das Jahr 2022 ab, wobei es entgegen dem Beschwerdeführer nicht mit einer Kaderfunktion rechnet. Der Beschwerdeführer vermöge nicht nachzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin über die nötige Ausbildung für die Leitung einer Kindertagesstätte verfüge.
Wenn für eine Anstellung der Beschwerdegegnerin als Fachfrau Kinderbetreuung mit einem Ansatz von 80 % gerechnet werde, könne diese mutmasslich zwar einen Nettolohn von monatlich Fr. 4'048.-- erzielen. Diesfalls müssten aber Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'200.-- im Monat berücksichtigt werden, da die Beschwerdegegnerin nicht mehr von ähnlich flexiblen Arbeitszeiten wie heute profitieren könne und auch eine Tätigkeit im Home Office nicht in Frage komme. Ausserdem müssten der Beschwerdegegnerin, die neu auf ein Motorfahrzeug angewiesen wäre, höhere Mobilitätskosten zugestanden werden. Auch auf diese Weise könne die Beschwerdegegnerin damit kein Einkommen in der Höhe des heute tatsächlich erzielten Verdienstes erwirtschaften. Dies würde auch ohne Berücksichtigung der Fremdbetreuungskosten gelten. Ein Stellenwechsel sei der Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen nicht zumutbar.
Damit sei der Beschwerdegegnerin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, was auch ihrem Vertrauen in den Fortbestand der bisher gelebten Aufgabenteilung entspreche.
E. 5.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers stehen diese Überlegungen in einem offensichtlichen und nicht auflösbaren Widerspruch zum früheren Entscheid des Obergerichts, in dem dieses verbindlich festgehalten habe, der Beschwerdegegnerin sei es möglich und zumutbar, im Gesundheitsbereich eine besser entlöhnte Anstellung zu finden. Mit diesem Vorbringen ist die Frage nach der Tragweite der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids angesprochen.
E. 5.2 Im Urteil 5A_625/2023 vom 7. August 2024 hielt das Bundesgericht aufgrund der Feststellungen des Kantonsgerichts im Zusammenhang mit der Berücksichtigung eines Beitrags an eine angemessene Altersvorsorge fest, der Beschwerdegegnerin sei es tatsächlich möglich und zumutbar, im Gesundheitsbereich eine Anstellung als Fachfrau Betreuung zu finden und dabei ein höheres Einkommen als bisher zu erzielen (E. 4.2.5). An diese tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen (zur Unterscheidung von Tat- und Rechtsfragen bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens vgl. etwa BGE 144 III 481 E. 4.7.8) ist die Vorinstanz gebunden, sofern sich nicht aufgrund zulässiger Noven etwas anders ergibt (vgl. vorne E. 3.2). Die Vorinstanz verkennt die Bindungswirkung des früheren Urteils des Bundesgerichts, soweit sie mit der Aussage, sie sei allein verpflichtet, das hypothetische Einkommen konkret zu ermitteln und anschliessend auf den Kindesunterhalt anzuwenden, von etwas anderem ausgeht.
Das Kantonsgericht ist, wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, mit Blick auf das Einkommen der Beschwerdegegnerin von den Zahlen des Jahres 2022 und mithin von den Grundlagen ausgegangen, die bereits im Zeitpunkt seines ersten Entscheids vom 31. Mai 2023 bestanden haben (vgl. vorne E. 4.2). Neue Umstände, die ein Abweichen von den Vorgaben des Rückweisungsentscheids erlauben würden, liegen damit nicht vor. Es war dem Kantonsgericht folglich verwehrt, der Beschwerdegegnerin deshalb kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, weil es dieser nicht möglich oder nicht zumutbar sei, als Fachfrau Betreuung ein solches zu erzielen. Mit seinen abweichenden Erwägungen verstösst das Kantonsgericht folglich gegen Bundesrecht. Es bleibt dem Kantonsgericht verwehrt, aufgrund (angeblich) besserer Erkenntnis oder anderweitiger Würdigung der bereits zuvor bekannten Umstände heute zu einem anderen Schluss als im früheren Verfahren zu gelangen. Dies gilt insbesondere insoweit, als das Kantonsgericht entgegen dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts davon ausgeht, der Beschwerdegegnerin sei es einzig möglich, als Fachfrau in der Kinderbetreuung, nicht aber als Fachfrau Betreuung im Gesundheitsbereich zu arbeiten. Seine diesbezüglichen Ausführungen bleiben entsprechend von vornherein unbeachtlich. Wie der Vorinstanz im Übrigen bereits im Urteil 5A_625/2023 vom 7. August 2024 aufgezeigt wurde (E. 4.2.5), kann sie sich in der gegebenen Situation ihrer aus Art. 296 Abs. 1 ZPO fliessenden Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts nicht mit dem blossen Hinweis entledigen, der Beschwerdeführer habe seine Rügen nicht hinreichend substanziiert.
Vor diesem Hintergrund bleibt auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin unbehelflich, die Feststellung, sie könne als Fachfrau Betreuung im Gesundheitsbereich arbeiten, beruhe auf einem offenbaren Irrtum der Vorinstanz. Tatsächlich verfüge sie über eine Ausbildung zur Fachperson Kinderbetreuung. Den entsprechenden Einwand hätte sie im früheren Verfahren erheben müssen, was ihr entgegen ihrer Darstellung auch möglich gewesen wäre, ohne selbst Beschwerde zu erheben (Urteil 4A_312/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 150 III 328 ).
E. 5.3 Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als begründet. Da es nicht Sache des Bundesgerichts ist, die nach wie vor ausstehenden Abklärungen zu tätigen, ist die Angelegenheit in Aufhebung der entsprechenden Teile des angefochtenen Entscheids (abermals) zur Klärung der tatsächlichen Umstände und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Art. 107 Abs. 2 BGG ). Diese wird nunmehr festzustellen haben, welches Einkommen der Beschwerdegegnerin bei einer Anstellung als Fachfrau Betreuung im Gesundheitsbereich zu erzielen zumutbar und möglich ist (vgl. dabei zur zu beachtenden Bindungswirkung vorne E. 3.2 und 5.2). In grundlegender Hinsicht kann das Kantonsgericht von der Anrechnung eines derartigen (hypothetischen) Einkommens nur absehen, wenn es aufgrund zulässiger Noven zum Schluss gelangt, die entsprechenden Voraussetzungen seien nicht mehr gegeben. Die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids schliesst es dabei im Übrigen nicht aus, allenfalls mit dem hypothetischen Einkommen zusammenhängende Auslagen, insbesondere aber Fremdbetreuungs- und Mobilitätskosten (vgl. vorne E. 4.2) zu berücksichtigen.
Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zur Berechnung des (tatsächlichen und hypothetischen) Einkommens der Beschwerdegegnerin nicht mehr eingegangen zu werden.
E. 6.1 Entsprechend seiner aus Art. 296 Abs. 1 ZPO fliessenden Pflicht (vgl. vorne E. 3.3) hat das Kantonsgericht die Entscheidgrundlagen hinsichtlich der weiteren für den Kindesunterhalt massgebenden Parameter aktualisiert. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat es auch in diesem Zusammenhang Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 296 Abs. 1 ZPO und Art. 285 ZGB verletzt. Hierauf ist nachfolgend noch insoweit einzugehen, als nicht das Einkommen der Beschwerdegegnerin angesprochen ist, das die Vorinstanz ohnehin neu festzulegen haben wird.
E. 6.2.1 Zu seinem eigenen Einkommen macht der Beschwerdeführer geltend, in der Unterhaltsberechnung des Jahres 2023 sei sein Verdienst aus dem Jahre 2022 berücksichtigt worden. Dies ist unbegründet: Die Vorinstanz hält fest, das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers habe bis 2023 Fr. 6'290.-- betragen und sich auf 1. Januar 2024 mit dem Antritt einer neuen Anstellung markant erhöht. Damit hat sie für das Jahr 2023 nicht einfach das Einkommen aus dem Jahre 2022 übernommen, sondern festgestellt, dass dieses sich bis am 1. Januar 2024 nicht verändert hat. Diese Feststellung stellt der Beschwerdeführer wiederum nicht in Frage.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, sein monatliches Einkommen ab dem Jahr 2024 habe nicht Fr. 6'766.--, sondern Fr. 6'731.-- betragen. Wie das Kantonsgericht unbestritten festhält, hat der Beschwerdeführer sich im vorinstanzlichen Verfahren zu dieser Frage nicht vernehmen lassen und auch keine Unterlagen eingereicht. Es bleibt ihm damit verwehrt, diesbezüglich das Bundesgericht anzurufen ( Art. 75 BGG ). Ohnehin stellte das Kantonsgericht die massgebende Lohnsumme gestützt auf die Lohnabrechnung für April 2024 fest. Diese Feststellung vermag der Beschwerdeführer mit dem appellatorischen Hinweis allein, er erziele tatsächlich ein um Fr. 35.-- tieferes Monatseinkommen, nicht in Frage zu stellen (vgl. vorne E. 2.2).
E. 6.3 Ohne Grundlage im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt und rein appellatorisch bleiben die Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse sich auswärtig verpflegen, ohne dass ihm diesbezüglich Vergünstigungen zukämen, und er sei auf ein Motorfahrzeug angewiesen. Ihm seien deshalb entsprechende Kosten anzurechnen. Von vornherein kann der Beschwerdeführer im Übrigen nichts daraus ableiten, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin entsprechende Kosten zugute gehalten hat (vgl. etwa Urteil 5A_254/2019 vom 18. Juli 2019 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
E. 6.4 Zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zulässig ist die ohnehin nicht weiter begründete Behauptung, die Parteien hätten während der Ehe jeweils einen Betrag in die dritte Säule einbezahlt, weshalb dem Beschwerdeführer nunmehr eine Sparquote anzurechnen sei.
E. 6.5 Hinsichtlich der Krankenkassenprämien beanstandet der Beschwerdeführer, dass in der Berechnung ab Juni 2023 für beide Parteien die Zahlen für das Jahr 2022 verwendet worden seien. Ab 1. Januar 2024 habe das Kantonsgericht bei der Beschwerdegegnerin sodann die aktuellen Zahlen berücksichtigt, beim Beschwerdeführer aber weiterhin den Betrag aus dem Jahr 2022.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch damit den geltenden Begründungsanforderungen nicht gerecht wird (vgl. vorne E. 2), ist auf Folgendes zu verweisen: Das Kantonsgericht hält gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Versicherungspolicen unbestritten fest, bei dieser seien die Krankenkassenkosten in den Jahren 2024 und 2025 markant gestiegen. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher Möglichkeit zur Einreichung aktueller Belege keine höheren Kosten für sich in Anspruch genommen. Damit bleibt es dem Beschwerdeführer zum einen auch insoweit bereits mit Blick auf Art. 75 BGG verwehrt, sich vor Bundesgericht über das Vorgehen der Vorinstanz zu beschweren. Zum anderen ist auch bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht die Parteien aufgefordert hat, die greifbaren Belege einzureichen (vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2; 128 III 411 E. 3.2.1; Urteil 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.1). Der Beschwerdeführer hat die Folgen davon zu tragen, dass er dies unterlassen hat.
E. 6.6 Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, in der Unterhaltsberechnung dürfe bei der Beschwerdegegnerin kein Überschussanteil berücksichtigt werden. Ansonsten würde verdeckt nachehelicher Unterhalt zugesprochen, was nicht angehe, da kein Anspruch auf einen solchen Unterhalt bestehe.
Wie sich den Akten des Verfahrens 5A_625/2023 entnehmen lässt, hat die Vorinstanz bereits im früheren Verfahren der Beschwerdegegnerin einen Überschussanteil angerechnet, was damals unbestritten blieb (vgl. Urteil 5A_625/2023 vom 7. August 2024 E. 4). Dem Beschwerdeführer ist es verwehrt, nunmehr erstmals eine fehlerhafte Überschussverteilung geltend zu machen (vgl. vorne E. 3.2). Diese war denn auch nicht Thema des nunmehr angefochtenen Urteils.
E. 6.7 Pauschal und ohne Auseinandersetzung mit den betroffenen verfassungsmässigen Rechten und damit ungenügend begründet (vgl. vorne E. 2.1) bleibt sodann der Vorhalt des Beschwerdeführers, mit Blick auf das Vorgehen des Kantonsgerichts bei der Unterhaltsberechnung liege kein faires Verfahren i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK mehr vor.
E. 7.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind die Ziff. 1-3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Entscheidung über den Kindesunterhalt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Kantonsgericht wird auch neu über die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens zu entscheiden haben ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ), weshalb die Sache in Aufhebung der Ziff. 6-8 des angefochtenen Entscheids auch insoweit an das Kantonsgericht zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 7.2 Die Rückweisung zu neuem Entscheid gilt hinsichtlich der Prozesskosten als Obsiegen des Beschwerdeführers ( BGE 141 V 281 E. 11.1). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten (inkl. den Kosten der Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung) daher den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und die Parteikosten wettzuschlagen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Die Beschwerdegegnerin beantragt, ihr sei ohne Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten, da der Beschwerdeführer weder willens noch in der Lage sei, sie zu entschädigen. Es bleibt unklar und wird auch nicht weiter begründet ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), auf welche Grundlage die Beschwerdegegnerin diesen Antrag stützt. Es scheint ihr aber darum zu gehen, sich der Rückzahlungspflicht nach Art. 64 Abs. 4 BGG zu entziehen, was nicht angeht.
Beide Parteien ersuchen für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (vgl. vorne Bst. C). Diese Gesuche werden insoweit gegenstandslos und sind abzuschreiben, als den Parteien zufolge Obsiegens keine Gerichtskosten auferlegt werden ( BGE 109 Ia 5 E. 5). Weitergehend sind sie gutzuheissen, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Gerichtskosten werden folglich einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. Weiter erhalten beide Parteien ihre Rechtsvertreter als unentgeltliche Vertreter beigeordnet und sind diese aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ( Art. 64 Abs. 2 BGG ). Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben, falls sie dazu später in der Lage sind ( Art. 64 Abs. 4 BGG ).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Ziffern 1-3 sowie 6-8 des Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. März 2025 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung über den Kindesunterhalt und die Kosten des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Zusprechung einer Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 3.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihm Advokat Christian Möcklin-Doss als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet. 3.2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr Advokatin Barbara Zimmerli als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet.
- Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 2'500.--, auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
- Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
- 6.1. Advokat Möcklin-Doss wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 5'000.-- entschädigt. 6.2. Advokatin Zimmerli wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 5'000.-- entschädigt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_373/2025
Urteil vom 16. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Advokat Christian Möcklin-Doss,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Advokatin Barbara Zimmerli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 18. März 2025 (400 24 218).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ (geb. 1983; Beschwerdeführer) und B.A.________ (geb. 1988; Beschwerdegegnerin) heirateten im Jahr 2012. Sie sind die Eltern der Tochter C.A.________ (geb. 2013) und des Sohnes D.A.________ (geb. 2015).
Mit Eheschutzentscheid vom 23. Juni 2020 regelte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West das Getrenntleben der Parteien.
A.b. Am 16. September 2022 schied das Zivilkreisgericht die Ehe. Dabei beliess es die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam und bestimmte, dass diese die Kinder im zweiwöchigen Turnus abwechselnd betreuen, wobei es der Mutter einen leicht grösseren Betreuungsanteil zusprach. Ausserdem verpflichtete es A.A.________ zur Zahlung von Kindesunterhalt.
A.c. Mit Entscheid vom 31. Mai 2023 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die hiergegen von beiden Ehepartnern erhobenen Rechtsmittel teilweise gut und legte den von A.A.________ zu bezahlenden Kindesunterhalt unter Bestätigung der vom Zivilkreisgericht getroffenen Betreuungsregelung neu fest. Den monatlichen Unterhalt für die Tochter bezifferte das Kantonsgericht dabei mit Fr. 475.-- ab 1. Juni 2023, Fr. 620.-- ab 1. August 2023, Fr. 570.-- ab 1. Januar 2024 und Fr. 520.-- ab 1. August 2025, jenen für den Sohn mit Fr. 375.-- ab 1. Juni 2023, Fr. 385.-- ab 1. August 2023, Fr. 440.-- ab 1. Januar 2024 und Fr. 490.-- ab 1. August 2025, jeweils bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung und zuzüglich allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen.
Mit Urteil 5A_625/2023 vom 7. August 2024 hiess das Bundesgericht die hiergegen von A.A.________ erhobene Beschwerde in Zivilsachen teilweise gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts hinsichtlich der Unterhaltsregelung und der Kosten des kantonalen Verfahrens auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung über diese Punkte an das Kantonsgericht zurück. Weitergehend wies es das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat.
B.
In der Folge nahm das Kantonsgericht das Verfahren wieder auf und gab den Parteien Gelegenheit, sich zum hypothetischen Einkommen der Ehefrau, zu den Verfahrenskosten sowie zu allfällig eingetretenen wesentlichen Änderungen zu äussern.
Mit Entscheid vom 18. März 2025 (eröffnet am 14. April 2025) legte das Kantonsgericht den von A.A.________ zu bezahlenden Kindesunterhalt neu wie folgt fest: Für die Tochter monatlich Fr. 475.-- ab 1. Juni 2023, Fr. 620.-- ab 1. August 2023, Fr. 785.-- ab 1. Januar 2024 und Fr. 739.-- ab 1. August 2025 und für den Sohn im Monat Fr. 375.-- ab 1. Juni 2023, Fr. 385.-- ab 1. August 2023, Fr. 553.-- ab 1. Januar 2024 und Fr. 609.-- ab 1. August 2025, jeweils bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung und zuzüglich allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Dispositivziffern 1 und 2). Weiter hielt das Kantonsgericht die Berechnungsgrundlagen fest, indexierte die Unterhaltsbeiträge (Dispositivziffer 3), trat auf das Begehren des Ehemannes um Revision der Betreuungsregelung sowie jenes der Ehefrau um Anpassung der bestehenden Schuldneranweisung nicht ein (Dispositivziffern 4 und 5) und auferlegte die Verfahrenskosten den Parteien unter Wettschlagung der Parteikosten und Berücksichtigung der unentgeltlichen Rechtspflege je zur Hälfte (Dispositivziffern 6-8).
C.
A.A.________ gelangt am 14. Mai 2025 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben, festzustellen, dass die Parteien einander gegenseitig keinen Kindesunterhalt schulden, jedem Elternteil im Rahmen der alternierenden Obhut ein hälftiger Betreuungsanteil (50 %) zuzusprechen und eine hierauf basierende (im Detail ausgeführte) Betreuungsregelung zu treffen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Klärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Ausserdem beantragt A.A.________, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei sein Anwalt als unentgeltlicher Vertreter beizuordnen.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 weist das Bundesgericht das ausserdem gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Das von A.A.________ eingereichte Gesuch um Wiedererwägung dieses Entscheids ist erfolglos geblieben (Verfügung vom 13. Juni 2025). Mit Eingaben vom 18. Juni und vom 18. Juli 2025 hat A.A.________ sich persönlich weitergehend geäussert. Am 12. Januar 2026 hat das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2026 beantragt B.A.________, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Weiter beantragt sie, die Verfahrenskosten seien A.A.________ aufzuerlegen und es sei ihr zu dessen Lasten eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Eventuell ersucht auch sie für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 hat A.A.________ an seinen Anträgen festgehalten.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG) angefochten ist der Endentscheid ( Art. 90 BGG ) eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin ( Art. 75 BGG ) über die Nebenfolgen einer Ehescheidung ( Art. 119 ff. ZGB ) und damit eine Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat. Das Obergericht urteilte auf Rückweisung des Bundesgerichts hin. Es gilt daher dieselbe Rechtsmittelzuständigkeit wie im Rückweisungsverfahren (Urteil 5A_582/2018 vom 1. Juli 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 147 III 393 ). Dort stand die Beschwerde streitwertunabhängig zur Verfügung (Urteil 5A_625/2023 vom 7. August 2024 E. 1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt ( Art. 76 Abs. 1 BGG ). Auf diese ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
1.2. Das Kantonsgericht beschränkte sich in dem angefochtenen Entscheid auf die Neuregelung des Kindesunterhalts sowie der Kosten des kantonalen Verfahrens, wie ihm dies mit Urteil 5A_625/2023 vom 7. August 2024 aufgetragen wurde (vgl. vorne Bst. A.c). Dagegen seien die Regelungen zur Kinderbetreuung und zum nachehelichen Unterhalt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu prüfen. Auch ein Revisionsbegehren könne diesbezüglich nicht im laufenden Rechtsmittelverfahren gestellt werden. Ist aber das Obergericht dergestalt hinsichtlich der Betreuungsregelung (bzw. der Obhut) auf die vom Beschwerdeführer (erneut) gestellten Begehren nicht eingegangen sowie auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, ist diesbezüglich allein die Eintretensfrage Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht ( BGE 139 II 233 E. 3.2; 135 II 145 E. 3.2). Folglich gehen die Hauptbegehren des Beschwerdeführers auf (inhaltliche) Neuregelung der Obhut und der Betreuung am Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens vorbei. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
1.3. Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nicht den Tatbestand der trölerischen Prozessführung erfülle, da er wiederholt die Beurteilung rechtskräftig entschiedener und offensichtlich unbegründeter Begehren verlange, systematisch unnötige und sachfremde Anträge stelle und die gegebenen Rechtsmittelmöglichkeiten missbräuchlich und ohne Erfolgsaussichten ausschöpfe. Sie spricht damit Art. 42 Abs. 7 BGG an, wonach Rechtsschriften, die auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, unzulässig sind. Sowohl im Verfahren 5A_625/2023 als auch im vorliegenden Verfahren vermag der Beschwerdeführer relevante Fehler in den jeweils angefochtenen kantonalen Entscheiden aufzuzeigen (vgl. vorne Bst. A.c und hinten E. 5). Selbst wenn in anderen Bereichen seine Auffassung nicht zutrifft (vgl. insbes. hinten E. 3 und 6), kann ihm unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, er würde mit den Beschwerden ans Bundesgericht keine legitimen Interessen verfolgen ( BGE 138 III 542 E. 1.3.1). Damit erweist die Beschwerde sich auch mit Blick auf Art. 42 Abs. 7 BGG als zulässig. Wie das Verhalten des Beschwerdeführers in anderen Verfahren zu beurteilen ist, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden.
1.4. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingaben vom 18. Juni 2025 und 18. Juli 2025 persönlich ans Bundesgericht. In diesen Eingaben äussert er sich schwergewichtig zu den bereits bei ihrer Einreichung abgeschlossenen Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Hierauf ist nicht mehr einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens eingeht, ist sodann nicht ersichtlich, dass er im Wesentlichen etwas anderes als mit der Beschwerde vom 14. Mai 2025 vorträgt. Da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt, wäre die Ergänzung der Beschwerde ohnehin nicht zulässig und nicht zu berücksichtigen (vgl. statt vieler Urteil 4D_8/2024 vom 12. April 2024 E. 2.1 mit Hinweisen). In der Folge ist daher allein die Beschwerde zu behandeln.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Allerdings prüft es nur die erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 III 426 E. 2.4; 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung ( BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Das gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (sog. Prozesssachverhalt; vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich ( Art. 9 BV ), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 III 153 ).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht worden sind. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind im Verfahren vor Bundesgericht demgegenüber unbeachtlich ( BGE 148 V 174 E. 2.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Soweit die Beschwerdegegnerin folglich darauf verweist, sie sei seit dem 1. Januar 2026 arbeitslos und sie werde künftig nur noch eine Arbeitslosenentschädigung in derzeit noch unbekannter Höhe erhalten, bleibt dies von vornherein unbeachtlich. Da der vor den kantonalen Gerichten massgebende Untersuchungsgrundsatz nach Art. 296 Abs. 1 ZPO im bundesgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet (Urteil 5A_580/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 3.1), bleibt ohne Einfluss, dass im vorliegenden Verfahren Kinderbelange umstritten sind.
3.
3.1. Indem das Kantonsgericht sich auf die Neuregelung des Kindesunterhalts sowie der Verfahrenskosten beschränkte und nicht auch die Kinderbetreuung neu beurteilte (vgl. vorne E. 1.2), hat es nach Dafürhalten des Beschwerdeführers Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO verletzt. Zumindest sinngemäss führt er aus, in den vorliegenden Kinderbelangen beinhalte der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts keine Beschränkung des Verfahrensgegenstandes. Das Kantonsgericht wäre daher verpflichtet gewesen, die Betreuung erneut zu prüfen und hätte in diesem Rahmen nach Art. 298 ZPO auch die Kinder anhören müssen.
3.2. Gemäss dem bundesrechtlichen Grundsatz der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide sind nach einem derartigen Entscheid sowohl das Bundesgericht selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren ( BGE 150 III 123 E. 3; 135 III 334 E. 2). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen ( BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).
Mit Blick auf diese Grundsätze trifft das Kantonsgericht kein Vorwurf, weil es sich in seinem erneuten Entscheid auf eine Neuregelung der Unterhalts- und der Kostenfrage beschränkt hat. Zu prüfen bleibt, ob sich hieran - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - etwas ändert, weil im vorinstanzlichen Verfahren nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz zur Anwendung gelangten.
3.3. Sind Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten zu beurteilen, erforscht das Gericht den Sachverhalt gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen. Ist wie hier eine kantonale Rechtsmittelinstanz zur Neuentscheidung berufen, sind neue Tatsachen daher unbesehen der sonst üblichen Beschränkung von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig ( BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Ausserdem hat das Gericht vor dem erneuten Entscheid die Entscheidgrundlagen zu aktualisieren und dabei zumindest (kurz) zu prüfen, ob sich wesentliche Änderungen ergeben haben ( BGE 150 III 385 E. 5.1). Die aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessende Pflicht des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts bezieht sich indes allein auf den Gegenstand des Verfahrens (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1), vorliegend mithin auf die von der Rückweisung betroffenen Punkte (Urteil 5A_811/2023 vom 25. September 2024 E. 3.3.1).
Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich aus Art. 296 Abs. 1 ZPO damit keine Pflicht der Vorinstanz zur erneuten Prüfung der Betreuungsfrage ableiten und erweist sich das Vorbringen der Verletzung dieser Bestimmung als unbegründet.
3.4. Die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids erstreckt sich nicht nur auf die Gerichte, sondern auch auf die Parteien (vgl. E. 3.2 hiervor; BGE 133 III 201 E. 4.2). Es ist ihnen daher grundsätzlich verwehrt, Anträge zu stellen, die über jene des ersten Verfahrens hinausgehen (Urteil 5A_631/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil 6B_601/2021 vom 16. August 2022 E. 2.3). In Kinderbelangen entscheidet das Gericht jedoch ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialgrundsatz; Art. 296 Abs. 3 ZPO ). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht es daher als mit dem Willkürverbot ( Art. 9 BV ) vereinbar erachtet, im erneuten kantonalen Verfahren Anträge zu stellen und zu behandeln, die weiter gingen, als jene des ersten Verfahrens vor Bundesgericht (Urteil 5A_811/2023 vom 25. September 2024 E. 3.3.2). Auch der Offizialgrundsatz erlaubt es dem Gericht oder den Parteien jedoch nicht, über den Gegenstand des Verfahrens hinauszugehen: Von vornherein überträgt er dem Gericht einzig in dem Sinn die Herrschaft über den Verfahrensgegenstand (vgl. dazu HURNI, in: Berner Kommentar, Zivilprozessordnung, Band I, 2. Aufl. 2026, N. 62 zu Art. 58 ZPO ), als er den Parteien die Verfügungsmacht über diesen entzieht, indem er die im Zivilprozess ansonsten geltende Bindung des Gerichts an deren Begehren aufhebt (OBERHAMMER/WEBER, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 58 ZPO ; SEILER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 23 zu Art. 58 ZPO ). Damit wirkt er sich aber notwendigerweise allein im Rahmen eben dieses Verfahrensgegenstandes aus.
Selbst wenn der Offizialgrundsatz es den Parteien und der kantonalen Rechtsmittelinstanz erlauben sollte, von den im ersten Verfahren gestellten Anträgen abzuweichen, bleibt folglich die Bindung an den Gegenstand des Verfahrens bestehen. Das auf Rückweisung hin eröffnete (zweite) Verfahren bleibt damit auf die Thematik beschränkt, die unter Zugrundelegung des Rückweisungsentscheids Gegenstand des neuen Verfahren ist. Damit erweist sich auch das Vorbringen der Verletzung von Art. 296 Abs. 3 ZPO als unbegründet.
3.5. Nach dem Ausgeführten hat das Kantonsgericht sich in dem nach der Rückweisung fortgesetzten Verfahren zu Recht nicht mehr mit der Betreuungsregelung befasst. Dies war auch nicht nötig, um über die noch umstritten gebliebenen Unterhaltsbeiträge entscheiden zu können. Als unbegründet erweisen sich folglich auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 133 Abs. 1 ZGB sowie Art. 53 Abs. 1 und Art. 298 ZPO . Auch kann offen bleiben, ob die Beschwerde überhaupt hinreichend begründet ist (vgl. vorne E. 2.1).
Für diesen Fall ist der Beschwerdeführer freilich der Ansicht, dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den früheren Entscheid über die Obhut und Betreuung in Revision zu ziehen. Hierzu habe aufgrund einer Eingabe der Kinder an das Kantonsgericht Anlass bestanden, in der diese eine Betreuungsregelung mit hälftigen Anteilen beider Elternteile sowie eine Anhörung verlangt hätten. Zumindest seine Eingabe vom 4. November 2024 hätte als Revisionsgesuch umgedeutet und behandelt werden müssen. Indem das Kantonsgericht dies unterlassen habe, verletze es Art. 296 und 328 ZPO . Damit macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er im vorinstanzlichen Verfahren ein hinreichend begründetes Revisionsgesuch gestellt hat, wie dies Art. 329 Abs. 1 ZPO verlangt (vgl. dazu BRUNNER/TANNER, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], a.a.O, N. 3 zu Art. 329 ZPO ; HERZOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 12 zu Art. 329 ZPO ). Da er auch nicht darlegt, weshalb eine "Umdeutung" seiner Eingabe oder jene der Kinder in ein Revisionsgesuch geboten oder zulässig sein sollte, kann offen bleiben, wie das Kantonsgericht mit einer solchen Eingabe hätte verfahren müssen.
4.
4.1. Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kindesunterhalts ist vorab umstritten, von welchem Einkommen bei der Beschwerdegegnerin auszugehen ist.
Wie bereits in seinem ersten Entscheid vom 31. Mai 2023 stellte das Kantonsgericht fest, die Beschwerdegegnerin erziele als Hauswartin bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % ein tatsächliches Einkommen von Fr. 3'974.-- im Monat (inkl. Nebeneinkommen von Fr. 360.--, exkl. Kinderzulagen und vor Steuern). Zum Nebeneinkommen gebe die Beschwerdegegnerin neu zwar an, dieses nicht mehr zu erzielen. Mit Blick auf ihre Pflicht zur vollen Ausschöpfung ihrer Arbeitskraft sei ihr die Weiterführung der Nebentätigkeit auch nach der Trennung bzw. Scheidung indes zumutbar. Ihr sei daher in jedem Fall ein entsprechendes Einkommen anzurechnen.
4.2. Hinsichtlich eines (allfälligen) hypothetischen Einkommens erwägt das Kantonsgericht, es sei durch den Rückweisungsentscheid vom 7. August 2024 nicht dazu verpflichtet worden, der Beschwerdegegnerin ein solches anzurechnen. Das Bundesgericht habe allein die Anweisung erteilt, das hypothetische Einkommen konkret zu ermitteln und anschliessend auf den Kindesunterhalt anzuwenden.
Der Beschwerdegegnerin, so das Kantonsgericht weiter, sei eine Erhöhung ihrer aktuellen (ohnehin überobligatorischen) Arbeitstätigkeit als Hauswartin mit Blick auf das Alter ihrer Kinder und die zusätzliche Nebenerwerbstätigkeit dabei nicht zumutbar. Sie verfüge sodann zwar über ein Diplom als Fachfrau im Bereich der Kinderbetreuung (und nicht etwa des Gesundheitswesens). Als Fachfrau Betreuung sei ihr (neben der Nebenerwerbstätigkeit) indes nur eine Tätigkeit zu 50 % zumutbar, wie sie auch das Schulstufenmodell vorsehe. Als Hauswartin könne die Beschwerdegegnerin nur deshalb zu 80 % arbeiten, weil sie ihre Arbeitszeiten sehr flexibel einteilen könne. Bei einer Anstellung zu 50 % als Fachfrau Betreuung vermöge die Beschwerdegegnerin ihr derzeit effektiv erzieltes Einkommen nicht zu erreichen. Das Kantonsgericht leitet dies aus verschiedenen statistischen Lohnberechnungen, Lohnerhebungen und Lohnvergleichen für das Jahr 2022 ab, wobei es entgegen dem Beschwerdeführer nicht mit einer Kaderfunktion rechnet. Der Beschwerdeführer vermöge nicht nachzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin über die nötige Ausbildung für die Leitung einer Kindertagesstätte verfüge.
Wenn für eine Anstellung der Beschwerdegegnerin als Fachfrau Kinderbetreuung mit einem Ansatz von 80 % gerechnet werde, könne diese mutmasslich zwar einen Nettolohn von monatlich Fr. 4'048.-- erzielen. Diesfalls müssten aber Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'200.-- im Monat berücksichtigt werden, da die Beschwerdegegnerin nicht mehr von ähnlich flexiblen Arbeitszeiten wie heute profitieren könne und auch eine Tätigkeit im Home Office nicht in Frage komme. Ausserdem müssten der Beschwerdegegnerin, die neu auf ein Motorfahrzeug angewiesen wäre, höhere Mobilitätskosten zugestanden werden. Auch auf diese Weise könne die Beschwerdegegnerin damit kein Einkommen in der Höhe des heute tatsächlich erzielten Verdienstes erwirtschaften. Dies würde auch ohne Berücksichtigung der Fremdbetreuungskosten gelten. Ein Stellenwechsel sei der Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen nicht zumutbar.
Damit sei der Beschwerdegegnerin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, was auch ihrem Vertrauen in den Fortbestand der bisher gelebten Aufgabenteilung entspreche.
5.
5.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stehen diese Überlegungen in einem offensichtlichen und nicht auflösbaren Widerspruch zum früheren Entscheid des Obergerichts, in dem dieses verbindlich festgehalten habe, der Beschwerdegegnerin sei es möglich und zumutbar, im Gesundheitsbereich eine besser entlöhnte Anstellung zu finden. Mit diesem Vorbringen ist die Frage nach der Tragweite der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids angesprochen.
5.2. Im Urteil 5A_625/2023 vom 7. August 2024 hielt das Bundesgericht aufgrund der Feststellungen des Kantonsgerichts im Zusammenhang mit der Berücksichtigung eines Beitrags an eine angemessene Altersvorsorge fest, der Beschwerdegegnerin sei es tatsächlich möglich und zumutbar, im Gesundheitsbereich eine Anstellung als Fachfrau Betreuung zu finden und dabei ein höheres Einkommen als bisher zu erzielen (E. 4.2.5). An diese tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen (zur Unterscheidung von Tat- und Rechtsfragen bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens vgl. etwa BGE 144 III 481 E. 4.7.8) ist die Vorinstanz gebunden, sofern sich nicht aufgrund zulässiger Noven etwas anders ergibt (vgl. vorne E. 3.2). Die Vorinstanz verkennt die Bindungswirkung des früheren Urteils des Bundesgerichts, soweit sie mit der Aussage, sie sei allein verpflichtet, das hypothetische Einkommen konkret zu ermitteln und anschliessend auf den Kindesunterhalt anzuwenden, von etwas anderem ausgeht.
Das Kantonsgericht ist, wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, mit Blick auf das Einkommen der Beschwerdegegnerin von den Zahlen des Jahres 2022 und mithin von den Grundlagen ausgegangen, die bereits im Zeitpunkt seines ersten Entscheids vom 31. Mai 2023 bestanden haben (vgl. vorne E. 4.2). Neue Umstände, die ein Abweichen von den Vorgaben des Rückweisungsentscheids erlauben würden, liegen damit nicht vor. Es war dem Kantonsgericht folglich verwehrt, der Beschwerdegegnerin deshalb kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, weil es dieser nicht möglich oder nicht zumutbar sei, als Fachfrau Betreuung ein solches zu erzielen. Mit seinen abweichenden Erwägungen verstösst das Kantonsgericht folglich gegen Bundesrecht. Es bleibt dem Kantonsgericht verwehrt, aufgrund (angeblich) besserer Erkenntnis oder anderweitiger Würdigung der bereits zuvor bekannten Umstände heute zu einem anderen Schluss als im früheren Verfahren zu gelangen. Dies gilt insbesondere insoweit, als das Kantonsgericht entgegen dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts davon ausgeht, der Beschwerdegegnerin sei es einzig möglich, als Fachfrau in der Kinderbetreuung, nicht aber als Fachfrau Betreuung im Gesundheitsbereich zu arbeiten. Seine diesbezüglichen Ausführungen bleiben entsprechend von vornherein unbeachtlich. Wie der Vorinstanz im Übrigen bereits im Urteil 5A_625/2023 vom 7. August 2024 aufgezeigt wurde (E. 4.2.5), kann sie sich in der gegebenen Situation ihrer aus Art. 296 Abs. 1 ZPO fliessenden Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts nicht mit dem blossen Hinweis entledigen, der Beschwerdeführer habe seine Rügen nicht hinreichend substanziiert.
Vor diesem Hintergrund bleibt auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin unbehelflich, die Feststellung, sie könne als Fachfrau Betreuung im Gesundheitsbereich arbeiten, beruhe auf einem offenbaren Irrtum der Vorinstanz. Tatsächlich verfüge sie über eine Ausbildung zur Fachperson Kinderbetreuung. Den entsprechenden Einwand hätte sie im früheren Verfahren erheben müssen, was ihr entgegen ihrer Darstellung auch möglich gewesen wäre, ohne selbst Beschwerde zu erheben (Urteil 4A_312/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 150 III 328 ).
5.3. Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als begründet. Da es nicht Sache des Bundesgerichts ist, die nach wie vor ausstehenden Abklärungen zu tätigen, ist die Angelegenheit in Aufhebung der entsprechenden Teile des angefochtenen Entscheids (abermals) zur Klärung der tatsächlichen Umstände und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Art. 107 Abs. 2 BGG ). Diese wird nunmehr festzustellen haben, welches Einkommen der Beschwerdegegnerin bei einer Anstellung als Fachfrau Betreuung im Gesundheitsbereich zu erzielen zumutbar und möglich ist (vgl. dabei zur zu beachtenden Bindungswirkung vorne E. 3.2 und 5.2). In grundlegender Hinsicht kann das Kantonsgericht von der Anrechnung eines derartigen (hypothetischen) Einkommens nur absehen, wenn es aufgrund zulässiger Noven zum Schluss gelangt, die entsprechenden Voraussetzungen seien nicht mehr gegeben. Die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids schliesst es dabei im Übrigen nicht aus, allenfalls mit dem hypothetischen Einkommen zusammenhängende Auslagen, insbesondere aber Fremdbetreuungs- und Mobilitätskosten (vgl. vorne E. 4.2) zu berücksichtigen.
Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zur Berechnung des (tatsächlichen und hypothetischen) Einkommens der Beschwerdegegnerin nicht mehr eingegangen zu werden.
6.
6.1. Entsprechend seiner aus Art. 296 Abs. 1 ZPO fliessenden Pflicht (vgl. vorne E. 3.3) hat das Kantonsgericht die Entscheidgrundlagen hinsichtlich der weiteren für den Kindesunterhalt massgebenden Parameter aktualisiert. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat es auch in diesem Zusammenhang Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 296 Abs. 1 ZPO und Art. 285 ZGB verletzt. Hierauf ist nachfolgend noch insoweit einzugehen, als nicht das Einkommen der Beschwerdegegnerin angesprochen ist, das die Vorinstanz ohnehin neu festzulegen haben wird.
6.2.
6.2.1. Zu seinem eigenen Einkommen macht der Beschwerdeführer geltend, in der Unterhaltsberechnung des Jahres 2023 sei sein Verdienst aus dem Jahre 2022 berücksichtigt worden. Dies ist unbegründet: Die Vorinstanz hält fest, das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers habe bis 2023 Fr. 6'290.-- betragen und sich auf 1. Januar 2024 mit dem Antritt einer neuen Anstellung markant erhöht. Damit hat sie für das Jahr 2023 nicht einfach das Einkommen aus dem Jahre 2022 übernommen, sondern festgestellt, dass dieses sich bis am 1. Januar 2024 nicht verändert hat. Diese Feststellung stellt der Beschwerdeführer wiederum nicht in Frage.
6.2.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, sein monatliches Einkommen ab dem Jahr 2024 habe nicht Fr. 6'766.--, sondern Fr. 6'731.-- betragen. Wie das Kantonsgericht unbestritten festhält, hat der Beschwerdeführer sich im vorinstanzlichen Verfahren zu dieser Frage nicht vernehmen lassen und auch keine Unterlagen eingereicht. Es bleibt ihm damit verwehrt, diesbezüglich das Bundesgericht anzurufen ( Art. 75 BGG ). Ohnehin stellte das Kantonsgericht die massgebende Lohnsumme gestützt auf die Lohnabrechnung für April 2024 fest. Diese Feststellung vermag der Beschwerdeführer mit dem appellatorischen Hinweis allein, er erziele tatsächlich ein um Fr. 35.-- tieferes Monatseinkommen, nicht in Frage zu stellen (vgl. vorne E. 2.2).
6.3. Ohne Grundlage im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt und rein appellatorisch bleiben die Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse sich auswärtig verpflegen, ohne dass ihm diesbezüglich Vergünstigungen zukämen, und er sei auf ein Motorfahrzeug angewiesen. Ihm seien deshalb entsprechende Kosten anzurechnen. Von vornherein kann der Beschwerdeführer im Übrigen nichts daraus ableiten, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin entsprechende Kosten zugute gehalten hat (vgl. etwa Urteil 5A_254/2019 vom 18. Juli 2019 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
6.4. Zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zulässig ist die ohnehin nicht weiter begründete Behauptung, die Parteien hätten während der Ehe jeweils einen Betrag in die dritte Säule einbezahlt, weshalb dem Beschwerdeführer nunmehr eine Sparquote anzurechnen sei.
6.5. Hinsichtlich der Krankenkassenprämien beanstandet der Beschwerdeführer, dass in der Berechnung ab Juni 2023 für beide Parteien die Zahlen für das Jahr 2022 verwendet worden seien. Ab 1. Januar 2024 habe das Kantonsgericht bei der Beschwerdegegnerin sodann die aktuellen Zahlen berücksichtigt, beim Beschwerdeführer aber weiterhin den Betrag aus dem Jahr 2022.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch damit den geltenden Begründungsanforderungen nicht gerecht wird (vgl. vorne E. 2), ist auf Folgendes zu verweisen: Das Kantonsgericht hält gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Versicherungspolicen unbestritten fest, bei dieser seien die Krankenkassenkosten in den Jahren 2024 und 2025 markant gestiegen. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher Möglichkeit zur Einreichung aktueller Belege keine höheren Kosten für sich in Anspruch genommen. Damit bleibt es dem Beschwerdeführer zum einen auch insoweit bereits mit Blick auf Art. 75 BGG verwehrt, sich vor Bundesgericht über das Vorgehen der Vorinstanz zu beschweren. Zum anderen ist auch bei Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht die Parteien aufgefordert hat, die greifbaren Belege einzureichen (vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2; 128 III 411 E. 3.2.1; Urteil 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.1). Der Beschwerdeführer hat die Folgen davon zu tragen, dass er dies unterlassen hat.
6.6. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, in der Unterhaltsberechnung dürfe bei der Beschwerdegegnerin kein Überschussanteil berücksichtigt werden. Ansonsten würde verdeckt nachehelicher Unterhalt zugesprochen, was nicht angehe, da kein Anspruch auf einen solchen Unterhalt bestehe.
Wie sich den Akten des Verfahrens 5A_625/2023 entnehmen lässt, hat die Vorinstanz bereits im früheren Verfahren der Beschwerdegegnerin einen Überschussanteil angerechnet, was damals unbestritten blieb (vgl. Urteil 5A_625/2023 vom 7. August 2024 E. 4). Dem Beschwerdeführer ist es verwehrt, nunmehr erstmals eine fehlerhafte Überschussverteilung geltend zu machen (vgl. vorne E. 3.2). Diese war denn auch nicht Thema des nunmehr angefochtenen Urteils.
6.7. Pauschal und ohne Auseinandersetzung mit den betroffenen verfassungsmässigen Rechten und damit ungenügend begründet (vgl. vorne E. 2.1) bleibt sodann der Vorhalt des Beschwerdeführers, mit Blick auf das Vorgehen des Kantonsgerichts bei der Unterhaltsberechnung liege kein faires Verfahren i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK mehr vor.
7.
7.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind die Ziff. 1-3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Entscheidung über den Kindesunterhalt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Kantonsgericht wird auch neu über die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens zu entscheiden haben ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ), weshalb die Sache in Aufhebung der Ziff. 6-8 des angefochtenen Entscheids auch insoweit an das Kantonsgericht zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
7.2. Die Rückweisung zu neuem Entscheid gilt hinsichtlich der Prozesskosten als Obsiegen des Beschwerdeführers ( BGE 141 V 281 E. 11.1). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten (inkl. den Kosten der Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung) daher den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und die Parteikosten wettzuschlagen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Die Beschwerdegegnerin beantragt, ihr sei ohne Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten, da der Beschwerdeführer weder willens noch in der Lage sei, sie zu entschädigen. Es bleibt unklar und wird auch nicht weiter begründet ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), auf welche Grundlage die Beschwerdegegnerin diesen Antrag stützt. Es scheint ihr aber darum zu gehen, sich der Rückzahlungspflicht nach Art. 64 Abs. 4 BGG zu entziehen, was nicht angeht.
Beide Parteien ersuchen für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (vgl. vorne Bst. C). Diese Gesuche werden insoweit gegenstandslos und sind abzuschreiben, als den Parteien zufolge Obsiegens keine Gerichtskosten auferlegt werden ( BGE 109 Ia 5 E. 5). Weitergehend sind sie gutzuheissen, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Gerichtskosten werden folglich einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. Weiter erhalten beide Parteien ihre Rechtsvertreter als unentgeltliche Vertreter beigeordnet und sind diese aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ( Art. 64 Abs. 2 BGG ). Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben, falls sie dazu später in der Lage sind ( Art. 64 Abs. 4 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Ziffern 1-3 sowie 6-8 des Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. März 2025 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung über den Kindesunterhalt und die Kosten des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Zusprechung einer Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
3.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihm Advokat Christian Möcklin-Doss als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet.
3.2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr Advokatin Barbara Zimmerli als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 2'500.--, auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
5.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
6.
6.1. Advokat Möcklin-Doss wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 5'000.-- entschädigt.
6.2. Advokatin Zimmerli wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 5'000.-- entschädigt.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber