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5A_370/2024

Fürsorgerische Unterbringung,

Bundesgericht · 2024-06-18 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Mai 2024 mit ärztlicher Einweisung fürsorgerisch in der Klinik C.________ untergebracht. Am 3. Mai 2024 wurde sie mangels akuter Selbst- oder Fremdgefährdung aus der Klinik entlassen. Mit Urteil vom 22. Mai 2024 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auf die sinngemäss gegen die Unterbringung erhobene Beschwerde nicht ein. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

E. 2 Das Verwaltungsgericht hat seinen Nichteintretensentscheid mit dem fehlenden aktuellen und praktischen Interesse zufolge Entlassung aus der Klinik und einem mangelnden virtuellen Interesse begründet. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. In ihren weitestgehend wirren Ausführungen scheint sie sich gegen verschiedene Ärzte zu wenden, denen sie sinngemäss strafrechtlich relevantes Verhalten vorwirft, und sich über Abläufe in der Klinik zu beschweren. All dies steht ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_370/2024

Urteil vom 18. Juni 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 22. Mai 2024 (F 2024 20).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Mai 2024 mit ärztlicher Einweisung fürsorgerisch in der Klinik C.________ untergebracht. Am 3. Mai 2024 wurde sie mangels akuter Selbst- oder Fremdgefährdung aus der Klinik entlassen. Mit Urteil vom 22. Mai 2024 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auf die sinngemäss gegen die Unterbringung erhobene Beschwerde nicht ein. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

Das Verwaltungsgericht hat seinen Nichteintretensentscheid mit dem fehlenden aktuellen und praktischen Interesse zufolge Entlassung aus der Klinik und einem mangelnden virtuellen Interesse begründet.

Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. In ihren weitestgehend wirren Ausführungen scheint sie sich gegen verschiedene Ärzte zu wenden, denen sie sinngemäss strafrechtlich relevantes Verhalten vorwirft, und sich über Abläufe in der Klinik zu beschweren. All dies steht ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli