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5A 363/2012

Bundesgericht · 2012-05-18 · Deutsch CH
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung | Familienrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Universitären Psychiatrischen Diensten und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 18.05.2012 5A 363/2012 (5A_363/2012) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 18.05.2012 5A 363/2012 (5A_363/2012) Tribunale federale II Corte di diritto civile 18.05.2012 5A 363/2012 (5A_363/2012)

Fürsorgerische Freiheitsentziehung | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_363/2012 Urteil vom 18. Mai 2012 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Zbinden. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Universitäre Psychiatrische Dienste, Bolligenstrasse 111, 3000 Bern 60 UPD. Gegenstand Fürsorgerische Freiheitsentziehung, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 4. Mai 2012. Nach Einsicht in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 4. Mai 2012, mit dem eine gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung erhobene Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass die 6-Wochenfrist am 10. Juni 2012 ablaufe, in die "Beschwerde" vom 11. Mai 2012 gegen diesen Entscheid, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer in seiner "Beschwerde" einzig vorbringt, er wolle entlassen werden, und sich ansonsten überhaupt nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, dass die Eingabe somit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG überhaupt nicht genügt und somit auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch die Präsidentin der Abteilung nicht einzutreten ist, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Universitären Psychiatrischen Diensten und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Mai 2012 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Hohl Der Gerichtsschreiber: Zbinden