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5A 356/2012

Bundesgericht · 2012-05-18 · Deutsch CH
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung | Familienrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Psychiatrischen Diensten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 18.05.2012 5A 356/2012 (5A_356/2012) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 18.05.2012 5A 356/2012 (5A_356/2012) Tribunale federale II Corte di diritto civile 18.05.2012 5A 356/2012 (5A_356/2012)

Fürsorgerische Freiheitsentziehung | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_356/2012 Urteil vom 18. Mai 2012 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Zbinden. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Psychiatrische Dienste. Gegenstand Fürsorgerische Freiheitsentziehung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. April 2012. Nach Einsicht in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. April 2012, mit dem der Beschwerdeführer am gleichen Tag unter der Bedingung aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung entlassen wurde, dass ein Nachfolgetermin für die nächste Depotmedikation vom 25. April 2012 beim Hausarzt vereinbart werde, und der Beschwerdeführer sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt hat. in die Beschwerde vom 11. Mai 2012, mit welcher der Beschwerdeführer um seine Entlassung aus der Anstalt ersucht, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Entscheid unter Auflagen entlassen und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben worden ist, dass der Beschwerdeführer nicht erörtert, dass die in diesem Entscheid vermerkte Entlassung nicht erfolgt ist, dass soweit ersichtlich der Beschwerdeführer am 8. Mai 2012 erneut im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung eingewiesen werden musste, wobei diesbezüglich kein letztinstanzlicher Entscheid vorgelegt worden ist, zumal der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Kanzlei des Verwaltungsgerichts den Entscheid vom 8. Mai 2012 nicht angefochten hat, dass sich das Bundesgericht nur mit letztinstanzlichen kantonalen Entscheiden befasst (Art. 75 Abs. 1 BGG), dass somit die vorliegende Beschwerde mangels gültigen Anfechtungsobjekts unzulässig ist und somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch die Präsidentin der Abteilung darauf nicht einzutreten ist, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Psychiatrischen Diensten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Mai 2012 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Hohl Der Gerichtsschreiber: Zbinden