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5A 349/2023

Bundesgericht · 2023-05-15 · Deutsch CH
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Gerichtskostenvorschuss (Abberufung Verwaltung) | Sachenrecht

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Stockwerkeigentümerin der Liegenschaft an der U.________strasse xx in Zürich. Sie ficht seit Jahren die in diesem Zusammenhang, aber in anderen Rechtsgebieten ergehenden Urteile systematisch bis vor Bundesgericht an, wobei sie stets auch die Feststellung der Nichtigkeit verlangt. Vorliegend geht es um ihr auf Art. 712r ZGB gestütztes Gesuch um sofortige Absetzung der Liegenschaftsverwaltung. Mit 20-seitigem Urteil vom 10. Januar 2023 wies das Bezirksgericht Zürich das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, unter Auferlegung der Gerichtskosten von Fr. 3'750.--. Im diesbezüglichen Berufungsverfahren forderte das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. März 2023 auf, für das Rechtsmittelverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 3'750.-- zu leisten. Mit Beschwerde vom 11. Mai 2023 verlangt die Beschwerdeführerin die Nichtigerklärung der obergerichtlichen Kostenvorschussverfügung und die Reduktion des verlangten Kostenvorschusses auf Fr. 3'000.--.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Beim Bundesgericht kann grundsätzlich nur gegen kantonal letztinstanzliche Endentscheide Beschwerde erhoben werden (Art. 75 Abs. 1 und 90 BGG). Die Kostenvorschussverfügung stellt einen Zwischenentscheid dar, der nur ausnahmsweise unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil BGE 142 III 798 E. 2.2), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu nicht und folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ohnehin wäre nicht ersichtlich, inwiefern die Kostenvorschussverfügung an einem Nichtigkeitsgrund leiden könnte, und ebenso wenig wäre in nachvollziehbarer Weise dargetan, inwiefern der Kostenvorschuss überhöht sein und gegen das nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüfbare kantonale Tarifrecht (vgl. Art. 96 ZPO, BGE 140 III 385 E. 2.3) verstossen könnte.

E. 2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 3 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 15.05.2023 5A 349/2023 (5A_349/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 15.05.2023 5A 349/2023 (5A_349/2023) Tribunale federale II Corte di diritto civile 15.05.2023 5A 349/2023 (5A_349/2023)

Gerichtskostenvorschuss (Abberufung Verwaltung) | Sachenrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_349/2023 Urteil vom 15. Mai 2023 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen S tockwerkeigentümergemeinschaft U.________strasse xx, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler, Beschwerdegegner. Gegenstand Gerichtskostenvorschuss (Abberufung Verwaltung), Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. März 2023 (LF230019-O/Z01). Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Stockwerkeigentümerin der Liegenschaft an der U.________strasse xx in Zürich. Sie ficht seit Jahren die in diesem Zusammenhang, aber in anderen Rechtsgebieten ergehenden Urteile systematisch bis vor Bundesgericht an, wobei sie stets auch die Feststellung der Nichtigkeit verlangt. Vorliegend geht es um ihr auf Art. 712r ZGB gestütztes Gesuch um sofortige Absetzung der Liegenschaftsverwaltung. Mit 20-seitigem Urteil vom 10. Januar 2023 wies das Bezirksgericht Zürich das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, unter Auferlegung der Gerichtskosten von Fr. 3'750.--. Im diesbezüglichen Berufungsverfahren forderte das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. März 2023 auf, für das Rechtsmittelverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 3'750.-- zu leisten. Mit Beschwerde vom 11. Mai 2023 verlangt die Beschwerdeführerin die Nichtigerklärung der obergerichtlichen Kostenvorschussverfügung und die Reduktion des verlangten Kostenvorschusses auf Fr. 3'000.--. Erwägungen: 1. Beim Bundesgericht kann grundsätzlich nur gegen kantonal letztinstanzliche Endentscheide Beschwerde erhoben werden (Art. 75 Abs. 1 und 90 BGG). Die Kostenvorschussverfügung stellt einen Zwischenentscheid dar, der nur ausnahmsweise unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil BGE 142 III 798 E. 2.2), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu nicht und folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ohnehin wäre nicht ersichtlich, inwiefern die Kostenvorschussverfügung an einem Nichtigkeitsgrund leiden könnte, und ebenso wenig wäre in nachvollziehbarer Weise dargetan, inwiefern der Kostenvorschuss überhöht sein und gegen das nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüfbare kantonale Tarifrecht (vgl. Art. 96 ZPO, BGE 140 III 385 E. 2.3) verstossen könnte. 2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. Lausanne, 15. Mai 2023 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Herrmann Der Gerichtsschreiber: Möckli