opencaselaw.ch

5A_347/2012

Arrest, Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung.

Bundesgericht · 2012-06-27 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Verfahrensbeteiligte

A.________,

E. 2 B.________,

E. 3 C.________,

E. 4 D.________,

E. 5 E.________,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Robert Friolet,

Beschwerdeführer,

gegen

F.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Tunik,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arrest, Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. April 2012 des Kantonsgerichts Freiburg (II. Zivilappellationshof).

Nach Einsicht:

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. April 2012 des Kantonsgerichts Freiburg,

in Erwägung:

dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 26. Juni 2012 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und diese die Beschwerdegegnerin für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen haben,

verfügt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_347/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
  3. Die solidarisch haftenden Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_347/2012

Verfügung vom 27. Juni 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

1. Verfahrensbeteiligte

A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Robert Friolet,

Beschwerdeführer,

gegen

F.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Tunik,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arrest, Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. April 2012 des Kantonsgerichts Freiburg (II. Zivilappellationshof).

Nach Einsicht:

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. April 2012 des Kantonsgerichts Freiburg,

in Erwägung:

dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 26. Juni 2012 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und diese die Beschwerdegegnerin für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen haben,

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_347/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.

Die solidarisch haftenden Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann