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5A_335/2025

Fürsorgerische Unterbringung,

Bundesgericht · 2025-05-12 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Mit ärztlicher Einweisung vom 21. März 2025 wurde A.________ (Beschwerdeführer) in der Klinik C.________ fürsorgerisch untergebracht. In Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheidung vom 2. April 2025 die fürsorgerische Unterbringung auf und wies die ärztliche Leitung der Klinik an, den Beschwerdeführer zu entlassen. Mit Eingabe vom 3. Mai 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde besteht aus wirren Aussagen, auf die sich kein Reim machen lässt. Ohnehin wäre nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben könnte, für welchen auch keine Kosten erhoben worden sind (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Möglicherweise geht es dem Beschwerdeführer um eine Entschädigung, welche jedoch nicht beschwerdeweise verlangt werden könnte.

E. 2 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

E. 3 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der einweisenden Ärztin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer IV, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_335/2025

Urteil vom 12. Mai 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer IV, vom 2. April 2025 (IV 2025 7).

Sachverhalt:

Mit ärztlicher Einweisung vom 21. März 2025 wurde A.________ (Beschwerdeführer) in der Klinik C.________ fürsorgerisch untergebracht. In Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheidung vom 2. April 2025 die fürsorgerische Unterbringung auf und wies die ärztliche Leitung der Klinik an, den Beschwerdeführer zu entlassen. Mit Eingabe vom 3. Mai 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde besteht aus wirren Aussagen, auf die sich kein Reim machen lässt. Ohnehin wäre nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben könnte, für welchen auch keine Kosten erhoben worden sind (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Möglicherweise geht es dem Beschwerdeführer um eine Entschädigung, welche jedoch nicht beschwerdeweise verlangt werden könnte.

2.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

3.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der einweisenden Ärztin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer IV, mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli