opencaselaw.ch

5A 328/2024

Bundesgericht · 2024-05-29 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

aufschiebende Wirkung / vorsorgliche Massnahmen (Zahlungsbefehl) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 26. April 2024 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. Mit Verfügung vom 29. April 2024 trat das Obergericht auf das darin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen nicht ein. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 21. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde abgewiesen.

E. 2 Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG . Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG sind nur eingeschränkt anfechtbar. Vorliegend ist erforderlich, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, soweit ihr Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer legt weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern verfassungsmässige Rechte (Art. 98 BGG) verletzt worden sein sollen. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 29.05.2024 5A 328/2024 (5A_328/2024) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 29.05.2024 5A 328/2024 (5A_328/2024) Tribunale federale II Corte di diritto civile 29.05.2024 5A 328/2024 (5A_328/2024)

aufschiebende Wirkung / vorsorgliche Massnahmen (Zahlungsbefehl) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_328/2024 Urteil vom 29. Mai 2024 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen. Gegenstand aufschiebende Wirkung / vorsorgliche Massnahmen (Zahlungsbefehl), Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 29. April 2024 (ABS 24 153). Erwägungen: 1. Am 26. April 2024 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. Mit Verfügung vom 29. April 2024 trat das Obergericht auf das darin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen nicht ein. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 21. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde abgewiesen. 2. Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG . Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG sind nur eingeschränkt anfechtbar. Vorliegend ist erforderlich, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, soweit ihr Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer legt weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern verfassungsmässige Rechte (Art. 98 BGG) verletzt worden sein sollen. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. Lausanne, 29. Mai 2024 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Herrmann Der Gerichtsschreiber: Zingg