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5A_328/2012

Ehescheidung (Abänderung der Unterhaltsbeiträge),

Bundesgericht · 2012-05-21 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_328/2012

Verfügung vom 21. Mai 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Regula Mullis Tönz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung (Abänderung der Unterhaltsbeiträge),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. März 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in Zivilsachen vom 5. Mai 2012 gegen den vorgenannten Entscheid,

in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2012,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schreiben vom 18. Mai 2012 zurückgezogen hat,

dass das Verfahren daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden