Beistandschaft | Familienrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 23.04.2014 5A 326/2014 (5A_326/2014) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 23.04.2014 5A 326/2014 (5A_326/2014) Tribunale federale II Corte di diritto civile 23.04.2014 5A 326/2014 (5A_326/2014)
Beistandschaft | Familienrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_326/2014 Urteil vom 23. April 2014 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ . Gegenstand Umfassende Beistandschaft (Genehmigung der Rechnung, Bestätigung der Beiständin in ihrem Amt, Entschädigung), Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 7. April 2014 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Linth. Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 7. April 2014 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________, die u.a. den ordentlichen Bericht und die Rechnung 2011/2012 abgenommen und genehmigt, die Beiständin des Beschwerdeführers in ihrem Amt bestätigt und dieser eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen hat, in Erwägung, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG), dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet, dass nämlich - wie auch aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen die Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB an die Verwaltungsrekurskommission St. Gallen erhoben werden kann, dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass keine Gerichtskosten erhoben werden, dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. April 2014 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann