Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1980) und B.________ (geb. 1990) sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2017). Sie trennten sich kurz nach seiner Geburt.
A.b. Vater und Sohn hatten in der Folge kaum Kontakt. Ein Verfahren in Deutschland, bei dem im Jahr 2018 ein kinderpsychiatrisches Gutachten eingeholt wurde, mündete in die Vereinbarung von begleiteten Besuchen. Schliesslich wurde - da beide Parteien inzwischen in der Schweiz wohnen - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) involviert. Diese ordnete mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 die gemeinsame elterliche Sorge an und regelte den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und seinem Kind (begleitete Besuche). Die KESB wies die Eltern ausserdem an, den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen. Sie errichtete für das Kind zudem eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB .
A.c. Kurz darauf sistierte die KESB die Besuchskontakte vorsorglich wieder (Entscheid vom 22. März 2022), wobei sie die Sistierung in der Folge mehrfach verlängerte. Vom Vater hiergegen erhobene Beschwerden blieben erfolglos. Nachdem die KESB weitere Abklärungen getätigt und insbesondere das Kind angehört hatte, hob sie, soweit vorliegend von Interesse, mit Entscheid vom 15. Mai 2024 das Kontaktrecht, die Beistandschaft und die den Eltern zuvor erteilten Weisungen betreffend Besuch einer kindesorientierten Elternberatung auf. Die elterliche Sorge teilte sie allein der Mutter zu, den Antrag des Vaters auf Umteilung der Obhut an ihn wies sie ebenso ab wie seinen Antrag auf Begutachtung der Eltern.
B.
Gegen den Entscheid der KESB gelangte der Vater mit Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Er beantragte die Einholung eines Gutachtens eines Erwachsenenpsychiaters bezüglich des seit Jahren schwelenden Elternkonflikts, die Einräumung des Besuchsrechts und die Verpflichtung der KESB zu dessen Umsetzung. Entsprechend sei eine neue Beistandschaft zur Unterstützung der Umsetzung des Besuchsrechts zu bestimmen. Das Appellationsgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Oktober 2025 (mündlich an der gleichentags stattfindenden Hauptverhandlung ohne Begründung eröffnet, dem Vater begründet am 5. März 2026 zugestellt) in Bezug auf die Beistandschaft gut. Diese sei mit dem veränderten Auftrag weiterzuführen, dass der Beistand mindestens einmal pro Jahr mit dem Kind ein Gespräch zu führen habe, um ein allfälliges Bedürfnis nach Kontakt zum Vater abzuklären. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten auferlegte es dem Vater, nahm diese zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aber auf die Staatskasse. Es verpflichtete den Vater überdies, der Mutter eine Parteientschädigung zu bezahlen.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. April 2026 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Diesem beantragt er, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei bei einem Erwachsenenpsychiater ein Gutachten bezüglich des Elternkonflikts anzuordnen und einzuholen. In der Sache selbst sei dem Beschwerdeführer erneut das Besuchsrecht einzuräumen und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sei zu dessen Umsetzung zu verpflichten. Entsprechend sei eine neue Beistandschaft zur Unterstützung des Besuchsrechts zu bestimmen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Nachdem der Präsident der urteilenden Abteilung das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung mangels Begründung mit Verfügung vom 16. April 2026 abwies, erneuerte und begründete der Beschwerdeführer sein Gesuch im Hinblick auf die der Mutter geschuldete Parteientschädigung. Da sich diese innert Frist zum Gesuch nicht vernehmen liess, erteilte der Präsident der urteilenden Abteilung der Beschwerde am 5. Juni 2026 beschränkt auf die Parteientschädigung die aufschiebende Wirkung.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als letzte Instanz auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) unter anderem über die Aufhebung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB und die elterliche Sorge entschieden hat. Diese Angelegenheit nicht vermögensrechtlicher Natur unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
E. 1.2 Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind insoweit unklar, als er zwar zunächst auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Angelegenheit schliesst, dann aber Anträge zur Sachverhaltsfeststellung (Einholung eines Gutachtens) und in der Sache selbst (Besuchsrecht und Beistandschaft) stellt, ohne auszuführen, in welchem Verhältnis die verschiedenen Anträge zueinander stehen. Auch aus der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung der Rechtsbegehren herangezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), ergibt sich hierzu nichts. Die Frage kann letztlich offenbleiben, zumal die Beschwerde, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ohnehin abzuweisen ist. Soweit der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Einholung eines Gutachtens auf das bundesgerichtliche Verfahren bezieht, ist dieser Antrag abzuweisen: Das Bundesgericht ordnet nur ausnahmsweise bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Beweismassnahmen (Art. 55 f. BGG) an (BGE 136 II 101 E. 2; Urteile 9C_537/2025 vom 5. Februar 2026 E. 1.4; 5A_718/2024 vom 20. Juni 2025 E. 1.4 mit Hinweisen). Inwiefern solche Umstände vorliegend gegeben sein sollten, führt der Beschwerdeführer nicht aus und ist auch nicht ersichtlich.
E. 2.1 Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
E. 2.2 Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer schildert einleitend den Sachverhalt aus seiner Sicht und ergänzt dabei die vorinstanzlichen Feststellungen, erhebt in diesem Zusammenhang jedoch keine Sachverhaltsrügen. Auf seine Darstellung des Sachverhalts ist demnach nicht abzustellen.
E. 3 Strittig ist die Aufhebung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind.
E. 3.1.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben der nicht obhutsberechtigte Elternteil und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund, während die Interessen der Eltern zurückzustehen haben (BGE 130 III 585 E. 2.1; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 und Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b; Urteil 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024 E. 4.1.1). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen (Urteil 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.1). Eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGE 130 III 585 E. 2.2.1), und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als
ultima ratio in Frage (BGE 122 III 404 E. 3b; 120 II 229 E. 3b/aa; Urteil 5A_642/2025 vom 14. April 2026 E. 6.3).
E. 3.1.2 Was den vom Kind geäusserten Willen anbelangt, ist dieser eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr. Es steht zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil pflegt oder nicht; mit zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu gewichten. Wenn ein urteilsfähiges Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund eigener Erfahrungen und mit nachvollziehbarer Begründung ablehnt, ist ein gegen den Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts in der Regel unvereinbar, weshalb der Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde, letztlich respektiert werden soll (Urteil 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.1 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 3.1.3 Die Regelung und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil 5A_878/2024 vom 1. April 2025 E. 3.2). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es greift allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat (BGE 147 III 209 E. 5.3; 142 III 617 E. 3.2.5). Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 612 E. 4.5; 136 III 278 E. 2.2.1; 135 III 121 E. 2; je mit Hinweisen).
E. 3.2 Die Vorinstanz ging von einem gravierenden Elternkonflikt aus, der das Kindeswohl gefährde, was sich in der Vergangenheit bereits durch Ängste und stressbedingte Neurodermitis, besonders nach Umgängen mit dem Vater, und auch Bettnässen gezeigt habe. Sie attestierte der Mutter eine (grundsätzlich) intakte Bindungstoleranz. Diese habe in der Vergangenheit viel Unterstützung zum Aufbau der Kontakte zwischen Vater und Kind geboten und es gebe keine Anhaltspunkte, dass sie das Kind vorsätzlich manipuliere oder vom Vater fernhalte. Im Gegensatz dazu sei der Beschwerdeführer unfähig, den Konflikt auf der Elternebene von der Kindesebene zu trennen und kindesorientiert zu denken und handeln. Er sei zu keinerlei Selbstkritik fähig, sondern suche die Fehler vor allem bei der Mutter, der er die Schuld an der Situation gebe. Die gesamte Situation sei stets von der Einstellung des Beschwerdeführers geprägt gewesen, dass alle gegen ihn arbeiten würden. Zwischen Vater und Kind hätten stets nur begleitete Besuche umgesetzt werden können, wobei der letzte Besuchskontakt im Februar 2022 stattgefunden habe. Das Kind habe seither vehement und konstant erklärt, es wolle den Vater nicht mehr sehen. Auch wenn die Vorinstanz einräumte, dass das Kind mit seinen acht Jahren in Bezug auf die Ausgestaltung des Kontaktrechts noch nicht urteilsfähig sei, erwog sie doch, dass dieser Wille nicht unberücksichtigt bleiben könne. Dies insbesondere deshalb, weil es gerade nicht so sei, dass die Ablehnung des Vaters wesentlich durch die von der Mutter übernommene Gegeneinstellung geprägt sei. Neben negativen Erlebnissen beruhe die Ablehnung sicherlich auch auf Entfremdung. Ein gegen den starken Widerstand des Kindes erzwungener Kontakt widerspreche vorliegend dem Kindeswohl. Die Vorinstanz ging in der Folge auf die bisher getroffenen Massnahmen (begleitete Besuche, verschiedene Weisungen, die zunächst nur die Mutter erfüllt habe bzw. die nichts gebracht hätten, Organisation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung) ein, die jedoch alle keine Besserung der Situation hätten bewirken können. Angesichts der Umstände (insbesondere: Kindeswohlgefährdung, mangelnde Kindesorientierung des Beschwerdeführers, keinerlei Fähigkeit zur Selbstkritik) sei die Aufhebung des Besuchsrechts erforderlich und verhältnismässig.
E. 3.3 Als erstes zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf Beweis bzw. sein rechtliches Gehör (Art. 152 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt, indem sie kein Gutachten eingeholt habe, und den Sachverhalt im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes ungenügend abgeklärt.
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, es blieben sowohl die Ursachen des Elternkonflikts und der Ablehnung durch das Kind als auch die Frage, ob und unter welchen Bedingungen ein Kontakt dem Kindeswohl dienlich wäre bzw. wie sich ein Kontakt auf das Kindeswohl auswirke, ungeklärt. Die Vorinstanz habe selbst anerkannt, dass eine Beeinflussung des Kindes durch die Mutter nicht ausgeschlossen werden könne, dennoch habe sie weitere Abklärungen unterlassen. Es fehle damit an der notwendigen Entscheidgrundlage und die Sache sei nicht spruchreif.
E. 3.3.2 Mit seiner Kritik dringt der Beschwerdeführer nicht durch:
E. 3.3.2.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Mutter jeweils viel Unterstützung zum Aufbau der Kontakte zwischen Vater und Kind geboten hat und es keine Anhaltspunkte gibt, dass sie das Kind vorsätzlich manipuliert oder vom Vater fernhält. Diese Feststellungen rügt der Beschwerdeführer ebenso wenig als willkürlich wie die - aufgrund zahlreicher aktenkundigen, von Fachleuten bestätigten und auch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung gezeigten Verhaltensweisen des Vaters gewonnene - Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer nicht kindesorientiert handeln kann, zu keinerlei Selbstkritik fähig ist und stattdessen die "Schuld" an der vorliegenden Situation ausschliesslich bei der Mutter sucht. Er greift auch das Resultat, dass das Kindeswohl durch die vorliegende Situation weiterhin gefährdet ist, nachdem das Kind bereits in der Vergangenheit (Stichpunkt: stressbedingte Neurodermitis, Ängste und Bettnässen) deutliche Anzeichen der Belastung gezeigt hat, nicht konkret an (siehe aber sogleich E. 3.3.2.2). Wer eine Verletzung der Untersuchungsmaxime rügt, hat jedoch zuerst aufzuzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig und damit will kürlich festgestellt hat (Urteil 5A_693/2025 vom 17. April 2026E. 6.1.1.3). Nachdem mangels Sachverhaltsrügen jedoch von den vorinstanzlichen Feststellungen und damit insbesondere davon auszugehen ist, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen, wonach die Mutter das Kind (aktiv) beeinflussen würde und die Ablehnung auf negativen Erlebnissen und der eingetretenen Entfremdung beruht, ist der Rüge des Beschwerdeführers, die Ursachen der Ablehnung bzw. insbesondere die Frage der Beeinflussung seien nicht (genügend) abgeklärt worden, die Grundlage entzogen. Dass die Vorinstanz nicht zu hundert Prozent ausschliessen konnte, dass der Wille des Kindes (mittelbar) durch die Haltung der Mutter beeinflusst sein könnte, ändert nichts.
E. 3.3.2.2 Auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Prognose - dass die Kontakte mit dem Beschwerdeführer das Kind überfordern und belasten würden - nicht auf eine fundierte fachliche Grundlage gestellt, ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den aktenkundigen Vorkommnissen und den Fähigkeiten der Eltern, den Konflikt vom Kind fernzuhalten, auseinandergesetzt und sich dabei auf diverse Berichte von Fachleuten und das Gutachten von 2018 gestützt. Inwiefern diese Einschätzungen nicht mehr aktuell sein sollten, wie der Beschwerdeführer behauptet, führt er nicht weiter aus. Dies ist auch nicht ersichtlich, nachdem sich das aktenkundige Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung bestätigt hat. Dass die Vorinstanz mit Hinweis auf die bereits früher abgeklärte und dokumentierte Belastung des Kinds auf eine weitere Abklärung verzichtet und beispielsweise auch nicht abgeklärt hat, "ob das Kind im Haushalt [des Beschwerdeführers] mit seinem Geschwister besser aufgehoben wäre", ist unter diesen Umständen und entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen nicht zu beanstanden.
E. 3.3.2.3 Die Vorinstanz hat auch erläutert, weshalb von der Einholung eines Gutachtens zu den Ursachen des Elternkonflikts abzusehen ist: Erstens könne auf die Einschätzungen im Gutachten von 2018 weiterhin abgestellt werden, zweitens sei ohnehin nicht relevant, wer die "Schuld" am Elternkonflikt trage. Ersteres greift der Beschwerdeführer nicht konkret an - anzumerken bleibt, dass sich die Aktualität eines Gutachtens nicht ausschliesslich am Zeitablauf seit seiner Erstellung beurteilt, sondern darauf abzustellen ist, ob neue Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil 5A_596/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 5.3.2) - und Letzteres ist zutreffend (vgl. Urteil 5A_907/2025 vom 15. Januar 2026 E. 4.5 mit Hinweis). Dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht fähig ist, sich von dieser "Ursachendiskussion" zu lösen, bestätigt letztlich die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen. Bei alldem ist daran zu erinnern, dass die Mutter in der Vergangenheit jedenfalls viel Unterstützung zum Aufbau der Kontakte zwischen Vater und Kind geboten hat.
E. 3.4 In der Sache rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 274 Abs. 2 ZGB .
In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz hauptsächlich vor, nicht vertiefter geprüft zu haben, ob und welche milderen Massnahmen in Betracht kommen würden. Damit habe die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Er setzt sich jedoch nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, wonach die bisher zahlreich angeordneten Massnahmen allesamt gescheitert sind, sondern beschränkt sich darauf, der Vorinstanz vorzuwerfen, bestimmte Möglichkeiten nicht vertieft geprüft zu haben, ohne aufzuzeigen, dass er solche Möglichkeiten bereits vor Vorinstanz vorgeschlagen hatte (Art. 75 Abs. 2 BGG) und inwiefern diese vorliegend geeignet sein sollten. Damit lässt sich eine Verletzung von Art. 274 Abs. 2 ZGB nicht begründen. Angesichts des Scheiterns der zahlreichen in der Vergangenheit angeordneten Massnahmen, die zum Teil nur von der Mutter bzw. vom Beschwerdeführer erst verzögert erfüllt wurden, der bejahten Gefährdung des Kindeswohls, resultierend aus dem Elternkonflikt und der Unfähigkeit des Beschwerdeführers, sich kindesorientiert zu verhalten bzw. seine Interessen denjenigen des Kindes unterzuordnen, während die Mutter sich jeweils bemüht hat, den Kontakt zwischen Vater und Kind zu fördern, ist jedenfalls auch im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Recht auf persönlichen Verkehr entzogen hat. Dabei hat die Vorinstanz zu Recht unter anderem die Entfremdung zwischen Vater und Kind berücksichtigt, zumal über das Besuchsrecht aufgrund der aktuellen Verhältnisse zu entscheiden ist (Urteil 5A_55/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.4.2 mit Bezug auf die Obhut).
E. 4 Wie aus dem Vorstehenden folgt, ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt damit die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist ebenfalls abzuweisen, da die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos beurteilt werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Eine Parteientschädigung schuldet der Beschwerdeführer hingegen bereits mangels Entstehens entschädigungspflichtigen Aufwands nicht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_322/2026
Urteil vom 31. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hartmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokatin Annalisa Landi,
Beschwerdegegnerin,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt,
Rheinsprung 16, 4001 Basel.
Gegenstand
Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 31. Oktober 2025 (KE.2024.20).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1980) und B.________ (geb. 1990) sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2017). Sie trennten sich kurz nach seiner Geburt.
A.b. Vater und Sohn hatten in der Folge kaum Kontakt. Ein Verfahren in Deutschland, bei dem im Jahr 2018 ein kinderpsychiatrisches Gutachten eingeholt wurde, mündete in die Vereinbarung von begleiteten Besuchen. Schliesslich wurde - da beide Parteien inzwischen in der Schweiz wohnen - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) involviert. Diese ordnete mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 die gemeinsame elterliche Sorge an und regelte den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und seinem Kind (begleitete Besuche). Die KESB wies die Eltern ausserdem an, den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen. Sie errichtete für das Kind zudem eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB .
A.c. Kurz darauf sistierte die KESB die Besuchskontakte vorsorglich wieder (Entscheid vom 22. März 2022), wobei sie die Sistierung in der Folge mehrfach verlängerte. Vom Vater hiergegen erhobene Beschwerden blieben erfolglos. Nachdem die KESB weitere Abklärungen getätigt und insbesondere das Kind angehört hatte, hob sie, soweit vorliegend von Interesse, mit Entscheid vom 15. Mai 2024 das Kontaktrecht, die Beistandschaft und die den Eltern zuvor erteilten Weisungen betreffend Besuch einer kindesorientierten Elternberatung auf. Die elterliche Sorge teilte sie allein der Mutter zu, den Antrag des Vaters auf Umteilung der Obhut an ihn wies sie ebenso ab wie seinen Antrag auf Begutachtung der Eltern.
B.
Gegen den Entscheid der KESB gelangte der Vater mit Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Er beantragte die Einholung eines Gutachtens eines Erwachsenenpsychiaters bezüglich des seit Jahren schwelenden Elternkonflikts, die Einräumung des Besuchsrechts und die Verpflichtung der KESB zu dessen Umsetzung. Entsprechend sei eine neue Beistandschaft zur Unterstützung der Umsetzung des Besuchsrechts zu bestimmen. Das Appellationsgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Oktober 2025 (mündlich an der gleichentags stattfindenden Hauptverhandlung ohne Begründung eröffnet, dem Vater begründet am 5. März 2026 zugestellt) in Bezug auf die Beistandschaft gut. Diese sei mit dem veränderten Auftrag weiterzuführen, dass der Beistand mindestens einmal pro Jahr mit dem Kind ein Gespräch zu führen habe, um ein allfälliges Bedürfnis nach Kontakt zum Vater abzuklären. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten auferlegte es dem Vater, nahm diese zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aber auf die Staatskasse. Es verpflichtete den Vater überdies, der Mutter eine Parteientschädigung zu bezahlen.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. April 2026 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Diesem beantragt er, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei bei einem Erwachsenenpsychiater ein Gutachten bezüglich des Elternkonflikts anzuordnen und einzuholen. In der Sache selbst sei dem Beschwerdeführer erneut das Besuchsrecht einzuräumen und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sei zu dessen Umsetzung zu verpflichten. Entsprechend sei eine neue Beistandschaft zur Unterstützung des Besuchsrechts zu bestimmen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Nachdem der Präsident der urteilenden Abteilung das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung mangels Begründung mit Verfügung vom 16. April 2026 abwies, erneuerte und begründete der Beschwerdeführer sein Gesuch im Hinblick auf die der Mutter geschuldete Parteientschädigung. Da sich diese innert Frist zum Gesuch nicht vernehmen liess, erteilte der Präsident der urteilenden Abteilung der Beschwerde am 5. Juni 2026 beschränkt auf die Parteientschädigung die aufschiebende Wirkung.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Innert Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als letzte Instanz auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) unter anderem über die Aufhebung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB und die elterliche Sorge entschieden hat. Diese Angelegenheit nicht vermögensrechtlicher Natur unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).
1.2. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind insoweit unklar, als er zwar zunächst auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Angelegenheit schliesst, dann aber Anträge zur Sachverhaltsfeststellung (Einholung eines Gutachtens) und in der Sache selbst (Besuchsrecht und Beistandschaft) stellt, ohne auszuführen, in welchem Verhältnis die verschiedenen Anträge zueinander stehen. Auch aus der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung der Rechtsbegehren herangezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), ergibt sich hierzu nichts. Die Frage kann letztlich offenbleiben, zumal die Beschwerde, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ohnehin abzuweisen ist. Soweit der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Einholung eines Gutachtens auf das bundesgerichtliche Verfahren bezieht, ist dieser Antrag abzuweisen: Das Bundesgericht ordnet nur ausnahmsweise bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Beweismassnahmen (Art. 55 f. BGG) an (BGE 136 II 101 E. 2; Urteile 9C_537/2025 vom 5. Februar 2026 E. 1.4; 5A_718/2024 vom 20. Juni 2025 E. 1.4 mit Hinweisen). Inwiefern solche Umstände vorliegend gegeben sein sollten, führt der Beschwerdeführer nicht aus und ist auch nicht ersichtlich.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
2.3. Der Beschwerdeführer schildert einleitend den Sachverhalt aus seiner Sicht und ergänzt dabei die vorinstanzlichen Feststellungen, erhebt in diesem Zusammenhang jedoch keine Sachverhaltsrügen. Auf seine Darstellung des Sachverhalts ist demnach nicht abzustellen.
3.
Strittig ist die Aufhebung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben der nicht obhutsberechtigte Elternteil und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund, während die Interessen der Eltern zurückzustehen haben (BGE 130 III 585 E. 2.1; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 und Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b; Urteil 5A_500/2023 vom 31. Januar 2024 E. 4.1.1). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen (Urteil 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.1). Eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGE 130 III 585 E. 2.2.1), und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als
ultima ratio in Frage (BGE 122 III 404 E. 3b; 120 II 229 E. 3b/aa; Urteil 5A_642/2025 vom 14. April 2026 E. 6.3).
3.1.2. Was den vom Kind geäusserten Willen anbelangt, ist dieser eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr. Es steht zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil pflegt oder nicht; mit zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu gewichten. Wenn ein urteilsfähiges Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund eigener Erfahrungen und mit nachvollziehbarer Begründung ablehnt, ist ein gegen den Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts in der Regel unvereinbar, weshalb der Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde, letztlich respektiert werden soll (Urteil 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.1 mit zahlreichen Hinweisen).
3.1.3. Die Regelung und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil 5A_878/2024 vom 1. April 2025 E. 3.2). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es greift allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat (BGE 147 III 209 E. 5.3; 142 III 617 E. 3.2.5). Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 612 E. 4.5; 136 III 278 E. 2.2.1; 135 III 121 E. 2; je mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz ging von einem gravierenden Elternkonflikt aus, der das Kindeswohl gefährde, was sich in der Vergangenheit bereits durch Ängste und stressbedingte Neurodermitis, besonders nach Umgängen mit dem Vater, und auch Bettnässen gezeigt habe. Sie attestierte der Mutter eine (grundsätzlich) intakte Bindungstoleranz. Diese habe in der Vergangenheit viel Unterstützung zum Aufbau der Kontakte zwischen Vater und Kind geboten und es gebe keine Anhaltspunkte, dass sie das Kind vorsätzlich manipuliere oder vom Vater fernhalte. Im Gegensatz dazu sei der Beschwerdeführer unfähig, den Konflikt auf der Elternebene von der Kindesebene zu trennen und kindesorientiert zu denken und handeln. Er sei zu keinerlei Selbstkritik fähig, sondern suche die Fehler vor allem bei der Mutter, der er die Schuld an der Situation gebe. Die gesamte Situation sei stets von der Einstellung des Beschwerdeführers geprägt gewesen, dass alle gegen ihn arbeiten würden. Zwischen Vater und Kind hätten stets nur begleitete Besuche umgesetzt werden können, wobei der letzte Besuchskontakt im Februar 2022 stattgefunden habe. Das Kind habe seither vehement und konstant erklärt, es wolle den Vater nicht mehr sehen. Auch wenn die Vorinstanz einräumte, dass das Kind mit seinen acht Jahren in Bezug auf die Ausgestaltung des Kontaktrechts noch nicht urteilsfähig sei, erwog sie doch, dass dieser Wille nicht unberücksichtigt bleiben könne. Dies insbesondere deshalb, weil es gerade nicht so sei, dass die Ablehnung des Vaters wesentlich durch die von der Mutter übernommene Gegeneinstellung geprägt sei. Neben negativen Erlebnissen beruhe die Ablehnung sicherlich auch auf Entfremdung. Ein gegen den starken Widerstand des Kindes erzwungener Kontakt widerspreche vorliegend dem Kindeswohl. Die Vorinstanz ging in der Folge auf die bisher getroffenen Massnahmen (begleitete Besuche, verschiedene Weisungen, die zunächst nur die Mutter erfüllt habe bzw. die nichts gebracht hätten, Organisation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung) ein, die jedoch alle keine Besserung der Situation hätten bewirken können. Angesichts der Umstände (insbesondere: Kindeswohlgefährdung, mangelnde Kindesorientierung des Beschwerdeführers, keinerlei Fähigkeit zur Selbstkritik) sei die Aufhebung des Besuchsrechts erforderlich und verhältnismässig.
3.3. Als erstes zu prüfen ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf Beweis bzw. sein rechtliches Gehör (Art. 152 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt, indem sie kein Gutachten eingeholt habe, und den Sachverhalt im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes ungenügend abgeklärt.
3.3.1. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, es blieben sowohl die Ursachen des Elternkonflikts und der Ablehnung durch das Kind als auch die Frage, ob und unter welchen Bedingungen ein Kontakt dem Kindeswohl dienlich wäre bzw. wie sich ein Kontakt auf das Kindeswohl auswirke, ungeklärt. Die Vorinstanz habe selbst anerkannt, dass eine Beeinflussung des Kindes durch die Mutter nicht ausgeschlossen werden könne, dennoch habe sie weitere Abklärungen unterlassen. Es fehle damit an der notwendigen Entscheidgrundlage und die Sache sei nicht spruchreif.
3.3.2. Mit seiner Kritik dringt der Beschwerdeführer nicht durch:
3.3.2.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Mutter jeweils viel Unterstützung zum Aufbau der Kontakte zwischen Vater und Kind geboten hat und es keine Anhaltspunkte gibt, dass sie das Kind vorsätzlich manipuliert oder vom Vater fernhält. Diese Feststellungen rügt der Beschwerdeführer ebenso wenig als willkürlich wie die - aufgrund zahlreicher aktenkundigen, von Fachleuten bestätigten und auch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung gezeigten Verhaltensweisen des Vaters gewonnene - Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer nicht kindesorientiert handeln kann, zu keinerlei Selbstkritik fähig ist und stattdessen die "Schuld" an der vorliegenden Situation ausschliesslich bei der Mutter sucht. Er greift auch das Resultat, dass das Kindeswohl durch die vorliegende Situation weiterhin gefährdet ist, nachdem das Kind bereits in der Vergangenheit (Stichpunkt: stressbedingte Neurodermitis, Ängste und Bettnässen) deutliche Anzeichen der Belastung gezeigt hat, nicht konkret an (siehe aber sogleich E. 3.3.2.2). Wer eine Verletzung der Untersuchungsmaxime rügt, hat jedoch zuerst aufzuzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig und damit will kürlich festgestellt hat (Urteil 5A_693/2025 vom 17. April 2026E. 6.1.1.3). Nachdem mangels Sachverhaltsrügen jedoch von den vorinstanzlichen Feststellungen und damit insbesondere davon auszugehen ist, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen, wonach die Mutter das Kind (aktiv) beeinflussen würde und die Ablehnung auf negativen Erlebnissen und der eingetretenen Entfremdung beruht, ist der Rüge des Beschwerdeführers, die Ursachen der Ablehnung bzw. insbesondere die Frage der Beeinflussung seien nicht (genügend) abgeklärt worden, die Grundlage entzogen. Dass die Vorinstanz nicht zu hundert Prozent ausschliessen konnte, dass der Wille des Kindes (mittelbar) durch die Haltung der Mutter beeinflusst sein könnte, ändert nichts.
3.3.2.2. Auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Prognose - dass die Kontakte mit dem Beschwerdeführer das Kind überfordern und belasten würden - nicht auf eine fundierte fachliche Grundlage gestellt, ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den aktenkundigen Vorkommnissen und den Fähigkeiten der Eltern, den Konflikt vom Kind fernzuhalten, auseinandergesetzt und sich dabei auf diverse Berichte von Fachleuten und das Gutachten von 2018 gestützt. Inwiefern diese Einschätzungen nicht mehr aktuell sein sollten, wie der Beschwerdeführer behauptet, führt er nicht weiter aus. Dies ist auch nicht ersichtlich, nachdem sich das aktenkundige Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung bestätigt hat. Dass die Vorinstanz mit Hinweis auf die bereits früher abgeklärte und dokumentierte Belastung des Kinds auf eine weitere Abklärung verzichtet und beispielsweise auch nicht abgeklärt hat, "ob das Kind im Haushalt [des Beschwerdeführers] mit seinem Geschwister besser aufgehoben wäre", ist unter diesen Umständen und entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen nicht zu beanstanden.
3.3.2.3. Die Vorinstanz hat auch erläutert, weshalb von der Einholung eines Gutachtens zu den Ursachen des Elternkonflikts abzusehen ist: Erstens könne auf die Einschätzungen im Gutachten von 2018 weiterhin abgestellt werden, zweitens sei ohnehin nicht relevant, wer die "Schuld" am Elternkonflikt trage. Ersteres greift der Beschwerdeführer nicht konkret an - anzumerken bleibt, dass sich die Aktualität eines Gutachtens nicht ausschliesslich am Zeitablauf seit seiner Erstellung beurteilt, sondern darauf abzustellen ist, ob neue Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil 5A_596/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 5.3.2) - und Letzteres ist zutreffend (vgl. Urteil 5A_907/2025 vom 15. Januar 2026 E. 4.5 mit Hinweis). Dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht fähig ist, sich von dieser "Ursachendiskussion" zu lösen, bestätigt letztlich die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen. Bei alldem ist daran zu erinnern, dass die Mutter in der Vergangenheit jedenfalls viel Unterstützung zum Aufbau der Kontakte zwischen Vater und Kind geboten hat.
3.4. In der Sache rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 274 Abs. 2 ZGB .
In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz hauptsächlich vor, nicht vertiefter geprüft zu haben, ob und welche milderen Massnahmen in Betracht kommen würden. Damit habe die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Er setzt sich jedoch nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, wonach die bisher zahlreich angeordneten Massnahmen allesamt gescheitert sind, sondern beschränkt sich darauf, der Vorinstanz vorzuwerfen, bestimmte Möglichkeiten nicht vertieft geprüft zu haben, ohne aufzuzeigen, dass er solche Möglichkeiten bereits vor Vorinstanz vorgeschlagen hatte (Art. 75 Abs. 2 BGG) und inwiefern diese vorliegend geeignet sein sollten. Damit lässt sich eine Verletzung von Art. 274 Abs. 2 ZGB nicht begründen. Angesichts des Scheiterns der zahlreichen in der Vergangenheit angeordneten Massnahmen, die zum Teil nur von der Mutter bzw. vom Beschwerdeführer erst verzögert erfüllt wurden, der bejahten Gefährdung des Kindeswohls, resultierend aus dem Elternkonflikt und der Unfähigkeit des Beschwerdeführers, sich kindesorientiert zu verhalten bzw. seine Interessen denjenigen des Kindes unterzuordnen, während die Mutter sich jeweils bemüht hat, den Kontakt zwischen Vater und Kind zu fördern, ist jedenfalls auch im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Recht auf persönlichen Verkehr entzogen hat. Dabei hat die Vorinstanz zu Recht unter anderem die Entfremdung zwischen Vater und Kind berücksichtigt, zumal über das Besuchsrecht aufgrund der aktuellen Verhältnisse zu entscheiden ist (Urteil 5A_55/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.4.2 mit Bezug auf die Obhut).
4.
Wie aus dem Vorstehenden folgt, ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt damit die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist ebenfalls abzuweisen, da die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos beurteilt werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Eine Parteientschädigung schuldet der Beschwerdeführer hingegen bereits mangels Entstehens entschädigungspflichtigen Aufwands nicht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Hartmann
Die Gerichtsschreiberin: Lang