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5A_322/2012

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Bundesgericht · 2012-05-23 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Amtsarzt des Kantons St. Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_322/2012

Verfügung vom 23. Mai 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amtsarzt des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen das Urteil der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, vom 2. Mai 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. Mai 2012 gegen den vorgenannten Entscheid,

in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2012,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 21. Mai 2012 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) ohne Kostenfolge für die Beschwerdeführerin abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP; Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Amtsarzt des Kantons St. Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden