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5A 315/2023

Bundesgericht · 2023-05-02 · Deutsch CH
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Steigerungszuschlag | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Sachverhalt

Am 19. November 2018 leitete E.________ für eine Forderung von Fr. 317'500.-- nebst Zins gegen die A.________ AG eine Betreibung auf Grundpfandverwertung für die Liegenschaft F.________strasse xx in U.________ ein. Das Betreibungsamt Wil schlug die Liegenschaft an der Steigerung vom 14. September 2021 für Fr. 965'000.-- an B.________ zu. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 hob das Betreibungsamt den Steigerungszuschlag mangels Leistung des Restkaufpreises auf. An der Steigerung vom 22. März 2022 wurde der Zuschlag zunächst für Fr. 975'000.-- an C.________ erteilt. Mangels Leistung der Anzahlung stattete das Betreibungsamt die Steigerung neu und schlug die Liegenschaft der D.________ AG für Fr. 635'000.-- zu. Die von E.________ gegen diesen Zuschlag erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Wil als untere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 29. Dezember 2022 ab. Hiergegen erhoben am 13. Januar 2023 E.________ und am 16. Januar 2023 auch die A.________ AG sowie Cemil und C.________ Beschwerde. Mit Entscheid vom 5. April 2023 wies das Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerden ab. Mit Beschwerde vom 27. April 2023 wenden sich die A.________ AG sowie Cemil und C.________ an das Bundesgericht. Sie verlangen die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides, die Aufhebung des Steigerungszuschlages und die Anordnung einer neuen Versteigerung, eventualiter um Rückweisung an das Kantonsgericht. Ferner wird (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung verlangt.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der angefochtene Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 13. April 2023 zugestellt. Wie sie in ihrer Beschwerde zutreffend festhalten, begann jedoch die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) aufgrund des Fristenstillstandes über Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) erst am 17. April 2023 zu laufen. War der 17. April 2023 der erste Tag, so war der zehnte und damit letzte Tag der Frist aber entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht der 27., sondern bereits der 26. April 2023. Die erst am 27. April 2023 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet.

E. 2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um (superprovisorische) aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Wil, E.________, und dem Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. Lausanne, 2. Mai 2023 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Möckli

Dispositiv
  1. A.________ AG,
  2. B.________,
  3. C.________, vertreten durch Dr. Michael Kikinis und/oder Dr. Melanie Bosshart, Beschwerdeführer, gegen D.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Beeler, Beschwerdegegnerin, Betreibungsamt Wil, Rathaus, Marktgasse 58, 9500 Wil SG, E.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Nagel, Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren. Gegenstand Steigerungszuschlag, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 5. April 2023 (AB.2023.3-AS, AB.2023.4-AS, AB.2023.5-AS, AB.2023.6-AS, AB.2023.7-ASP). Sachverhalt: Am 19. November 2018 leitete E.________ für eine Forderung von Fr. 317'500.-- nebst Zins gegen die A.________ AG eine Betreibung auf Grundpfandverwertung für die Liegenschaft F.________strasse xx in U.________ ein. Das Betreibungsamt Wil schlug die Liegenschaft an der Steigerung vom 14. September 2021 für Fr. 965'000.-- an B.________ zu. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 hob das Betreibungsamt den Steigerungszuschlag mangels Leistung des Restkaufpreises auf. An der Steigerung vom 22. März 2022 wurde der Zuschlag zunächst für Fr. 975'000.-- an C.________ erteilt. Mangels Leistung der Anzahlung stattete das Betreibungsamt die Steigerung neu und schlug die Liegenschaft der D.________ AG für Fr. 635'000.-- zu. Die von E.________ gegen diesen Zuschlag erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Wil als untere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 29. Dezember 2022 ab. Hiergegen erhoben am 13. Januar 2023 E.________ und am 16. Januar 2023 auch die A.________ AG sowie Cemil und C.________ Beschwerde. Mit Entscheid vom 5. April 2023 wies das Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerden ab. Mit Beschwerde vom 27. April 2023 wenden sich die A.________ AG sowie Cemil und C.________ an das Bundesgericht. Sie verlangen die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides, die Aufhebung des Steigerungszuschlages und die Anordnung einer neuen Versteigerung, eventualiter um Rückweisung an das Kantonsgericht. Ferner wird (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung verlangt. Erwägungen:
  4. Der angefochtene Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 13. April 2023 zugestellt. Wie sie in ihrer Beschwerde zutreffend festhalten, begann jedoch die zehntägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) aufgrund des Fristenstillstandes über Ostern ( Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG ) erst am 17. April 2023 zu laufen. War der 17. April 2023 der erste Tag, so war der zehnte und damit letzte Tag der Frist aber entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht der 27., sondern bereits der 26. April 2023. Die erst am 27. April 2023 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet.
  5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um (superprovisorische) aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
  6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
  7. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  8. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
  9. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Wil, E.________, und dem Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 02.05.2023 5A 315/2023 (5A_315/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 02.05.2023 5A 315/2023 (5A_315/2023) Tribunale federale II Corte di diritto civile 02.05.2023 5A 315/2023 (5A_315/2023)

Steigerungszuschlag | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_315/2023 Urteil vom 2. Mai 2023 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte

1. A.________ AG,

2. B.________,

3. C.________, vertreten durch Dr. Michael Kikinis und/oder Dr. Melanie Bosshart, Beschwerdeführer, gegen D.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Beeler, Beschwerdegegnerin, Betreibungsamt Wil, Rathaus, Marktgasse 58, 9500 Wil SG, E.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Nagel, Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren. Gegenstand Steigerungszuschlag, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 5. April 2023 (AB.2023.3-AS, AB.2023.4-AS, AB.2023.5-AS, AB.2023.6-AS, AB.2023.7-ASP). Sachverhalt: Am 19. November 2018 leitete E.________ für eine Forderung von Fr. 317'500.-- nebst Zins gegen die A.________ AG eine Betreibung auf Grundpfandverwertung für die Liegenschaft F.________strasse xx in U.________ ein. Das Betreibungsamt Wil schlug die Liegenschaft an der Steigerung vom 14. September 2021 für Fr. 965'000.-- an B.________ zu. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 hob das Betreibungsamt den Steigerungszuschlag mangels Leistung des Restkaufpreises auf. An der Steigerung vom 22. März 2022 wurde der Zuschlag zunächst für Fr. 975'000.-- an C.________ erteilt. Mangels Leistung der Anzahlung stattete das Betreibungsamt die Steigerung neu und schlug die Liegenschaft der D.________ AG für Fr. 635'000.-- zu. Die von E.________ gegen diesen Zuschlag erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Wil als untere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 29. Dezember 2022 ab. Hiergegen erhoben am 13. Januar 2023 E.________ und am 16. Januar 2023 auch die A.________ AG sowie Cemil und C.________ Beschwerde. Mit Entscheid vom 5. April 2023 wies das Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerden ab. Mit Beschwerde vom 27. April 2023 wenden sich die A.________ AG sowie Cemil und C.________ an das Bundesgericht. Sie verlangen die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides, die Aufhebung des Steigerungszuschlages und die Anordnung einer neuen Versteigerung, eventualiter um Rückweisung an das Kantonsgericht. Ferner wird (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung verlangt. Erwägungen: 1. Der angefochtene Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 13. April 2023 zugestellt. Wie sie in ihrer Beschwerde zutreffend festhalten, begann jedoch die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) aufgrund des Fristenstillstandes über Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) erst am 17. April 2023 zu laufen. War der 17. April 2023 der erste Tag, so war der zehnte und damit letzte Tag der Frist aber entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht der 27., sondern bereits der 26. April 2023. Die erst am 27. April 2023 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet. 2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um (superprovisorische) aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Wil, E.________, und dem Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. Lausanne, 2. Mai 2023 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Möckli