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5A 304/2012

Bundesgericht · 2012-05-14 · Deutsch CH
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung | Familienrecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Ärztlichen Leitung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 14.05.2012 5A 304/2012 (5A_304/2012) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 14.05.2012 5A 304/2012 (5A_304/2012) Tribunale federale II Corte di diritto civile 14.05.2012 5A 304/2012 (5A_304/2012)

Fürsorgerische Freiheitsentziehung | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_304/2012 Verfügung vom 14. Mai 2012 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Zbinden. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Ärztliche Leitung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel, Wilhelm Klein-Strasse 27, 4012 Basel. Gegenstand Fürsorgerische Freiheitsentziehung, Beschwerde gegen den Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt vom 26. April 2012. Nach Einsicht in den Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 26. April 2012, mit dem eine Verlängerung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Fall des Beschwerdeführers bis zum 17. Mai 2012 bewilligt worden ist, in die Beschwerde vom 26. April 2012 gegen diesen Entscheid, in die Mitteilung der UPK vom 9. Mai 2012, wonach der Beschwerdeführer am 10. Mai 2012 aus der Klinik entlassen wird, was auf Nachfrage bei der Klinik bestätigt worden ist, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Entlassung aus den UPK über kein schützenswertes Interesse an der Überprüfung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bzw. des angefochtenen Entscheids durch das Bundesgericht mehr verfügt (BGE 136 III 497), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Abteilungspräsidentin als gegenstandslos abzuschreiben ist, dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Ärztlichen Leitung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Mai 2012 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Hohl Der Gerichtsschreiber: Zbinden