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5A_302/2010

Eheschutz

Bundesgericht · 2010-04-27 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_302/2010

Verfügung vom 27. April 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilkammer) des Kantons Solothurn vom 22. März 2010.

Nach Einsicht:

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. März 2010 des Obergerichts des Kantons Solothurn,

in Erwägung:

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 26. April 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann