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5A_301/2013

Pfändung

Bundesgericht · 2013-04-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_301/2013

Urteil vom 24. April 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 5. April 2013 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden (Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 5. April 2013 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) in einem Beschwerdeverfahren betreffend eine Verfügung des Betreibungsamtes Z.________ eine Eingabe des Beschwerdeführers zufolge Abschlusses des Schriftenwechsels aus dem Recht gewiesen hat,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,

dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),

dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc.cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch die angefochtene prozessleitende Verfügung ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,

dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbstständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann