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5A_28/2010

Vorsorgliche Massnahmen (Persönlichkeitsschutz).

Bundesgericht · 2010-01-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_28/2010

Verfügung vom 19. Januar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ und Z.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Persönlichkeitsschutz).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 7. Januar 2010 (Postaufgabe: 18. Januar 2010) zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG) und dieser darauf hingewiesen wird, dass seinen weiteren Begehren nach erfolgtem Beschwerderückzug nicht stattgegeben werden kann,

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann