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5A_289/2026

Beistandschaft,

Bundesgericht · 2026-04-02 · Deutsch CH
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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Für die Beschwerdeführerin besteht seit 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung. Am 23. Oktober 2025 verlangte die Beschwerdeführerin bei der KESB Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, die Aufhebung der Beistandschaft. Nach einer stationären Begutachtung brachte die KESB die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 19. Dezember 2025 fürsorgerisch unter. Zudem wies die KESB den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab, wiederholte den Inhalt der bestehenden Beistandschaft und erweiterte die Massnahme, indem sie der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit in den Bereichen Vermögensverwaltung, Administration und Wohnen entzog.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2025 (Poststempel) Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Graubünden eröffnete in Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung das Verfahren ZR1 25 178 und hinsichtlich der Beistandschaft das Verfahren ZR1 25 179. Im Verfahren ZR1 25 179 wies das Obergericht die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Februar 2026 ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 30. März 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

E. 2 Die Beschwerdeführerin richtet ihre Beschwerde nicht nur gegen den Entscheid im Verfahren ZR1 25 179, sondern auch gegen die Entscheide in den Verfahren ZR1 25 148 (stationäre Begutachtung) und ZR1 25 178 (fürsorgerische Unterbringung). Gegen die beiden letztgenannten Entscheide hat sie bereits Beschwerden an das Bundesgericht erhoben (dazu Urteile 5A_31/2026 vom 14. Januar 2026 und 5A_176/2026 vom 25. Februar 2026). Sie kann dagegen nicht noch einmal Beschwerde erheben. Ohnehin sind die Beschwerdefristen längst abgelaufen.

E. 3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

E. 4 Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, es bestünden keine Hinweise, dass die 2021 errichtete Beistandschaft nichtig oder nicht rechtmässig sei. Die Situation habe sich seither nicht verbessert. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 12. Dezember 2025, auf das abgestellt werden könne, sei die Urteils- und Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in verschiedenen Bereichen aufgehoben (Wahrnehmung und Beurteilung von Ort und Zeit sowie Geld und Wert von Dingen, Verkauf von Vermögensgegenständen, Erledigung finanzieller und administrativer Belange, Abschluss von Verträgen, Hygiene, Ernährung, Haushaltsführung etc.). Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer wahnhaften Symptomatik nicht imstande, sich selbständig um ihre Angelegenheiten und sich selbst zu kümmern. Der Entzug der Handlungsfähigkeit in den Bereichen Vermögensverwaltung, Administration und Wohnen sei notwendig und verhältnismässig.

E. 5 Die Beschwerde besteht weitgehend aus Kommentierungen auf dem angefochtenen Entscheid und Durchstreichungen einzelner Erwägungen oder Wörter. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, sie sei urteilsfähig und nicht pflege- und hilfsbedürftig. Sie lehnt die KESB ab und bezeichnet die Gutachter als ausländische Verbrecher, die Rufmord und Verleumdung für Dritte begingen. Mit diesen und ihren weiteren Ausführungen zeigt sie nicht auf, dass das Obergericht Recht verletzt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte. Die von ihr geltend gemachte Forderung auf Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführerin verlangt ausserdem die Nichtigerklärung des Urteils 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014. Dieses Urteil betrifft nicht die Beschwerdeführerin, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen.

E. 6 Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

E. 7 Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_289/2026

Urteil vom 2. April 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, Talstrasse 2A, 7270 Davos Platz.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer,

vom 24. Februar 2026 (ZR1 25 179).

Erwägungen:

1.

Für die Beschwerdeführerin besteht seit 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung. Am 23. Oktober 2025 verlangte die Beschwerdeführerin bei der KESB Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, die Aufhebung der Beistandschaft. Nach einer stationären Begutachtung brachte die KESB die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 19. Dezember 2025 fürsorgerisch unter. Zudem wies die KESB den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab, wiederholte den Inhalt der bestehenden Beistandschaft und erweiterte die Massnahme, indem sie der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit in den Bereichen Vermögensverwaltung, Administration und Wohnen entzog.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2025 (Poststempel) Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Graubünden eröffnete in Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung das Verfahren ZR1 25 178 und hinsichtlich der Beistandschaft das Verfahren ZR1 25 179. Im Verfahren ZR1 25 179 wies das Obergericht die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Februar 2026 ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 30. März 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.

Die Beschwerdeführerin richtet ihre Beschwerde nicht nur gegen den Entscheid im Verfahren ZR1 25 179, sondern auch gegen die Entscheide in den Verfahren ZR1 25 148 (stationäre Begutachtung) und ZR1 25 178 (fürsorgerische Unterbringung). Gegen die beiden letztgenannten Entscheide hat sie bereits Beschwerden an das Bundesgericht erhoben (dazu Urteile 5A_31/2026 vom 14. Januar 2026 und 5A_176/2026 vom 25. Februar 2026). Sie kann dagegen nicht noch einmal Beschwerde erheben. Ohnehin sind die Beschwerdefristen längst abgelaufen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

4.

Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, es bestünden keine Hinweise, dass die 2021 errichtete Beistandschaft nichtig oder nicht rechtmässig sei. Die Situation habe sich seither nicht verbessert. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 12. Dezember 2025, auf das abgestellt werden könne, sei die Urteils- und Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in verschiedenen Bereichen aufgehoben (Wahrnehmung und Beurteilung von Ort und Zeit sowie Geld und Wert von Dingen, Verkauf von Vermögensgegenständen, Erledigung finanzieller und administrativer Belange, Abschluss von Verträgen, Hygiene, Ernährung, Haushaltsführung etc.). Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer wahnhaften Symptomatik nicht imstande, sich selbständig um ihre Angelegenheiten und sich selbst zu kümmern. Der Entzug der Handlungsfähigkeit in den Bereichen Vermögensverwaltung, Administration und Wohnen sei notwendig und verhältnismässig.

5.

Die Beschwerde besteht weitgehend aus Kommentierungen auf dem angefochtenen Entscheid und Durchstreichungen einzelner Erwägungen oder Wörter. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, sie sei urteilsfähig und nicht pflege- und hilfsbedürftig. Sie lehnt die KESB ab und bezeichnet die Gutachter als ausländische Verbrecher, die Rufmord und Verleumdung für Dritte begingen. Mit diesen und ihren weiteren Ausführungen zeigt sie nicht auf, dass das Obergericht Recht verletzt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte. Die von ihr geltend gemachte Forderung auf Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführerin verlangt ausserdem die Nichtigerklärung des Urteils 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014. Dieses Urteil betrifft nicht die Beschwerdeführerin, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen.

6.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

7.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg