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5A_281/2010

Rechtsöffnung.

Bundesgericht · 2010-07-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_281/2010 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Dispositiv
  1. Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_281/2010 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_281/2010

Verfügung vom 16. Juli 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission).

Nach Einsicht:

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid (SK 09 115) vom 17. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern,

in Erwägung:

dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 15. Juli 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt die Präsidentin:

1.

Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_281/2010 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann