opencaselaw.ch

5A 270/2023

Bundesgericht · 2023-04-12 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Revision (Persönlichkeitsschutz) | Personenrecht

Sachverhalt

Im Kontext mit einem gegen die rubrizierte Beschwerdeführerin ausgesprochenen gerichtlichen Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber dem Beschwerdegegner wies das Bezirksgericht Visp am 23. Februar 2023 ein von dieser eingereichtes Revisionsgesuch ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Wallis mangels hinreichender Beschwerdebegründung mit Entscheid vom 29. März 2023 nicht ein. Mit als Einsprache betitelter Eingabe vom 4. April 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und verlangt sinngemäss die Klärung der ehemaligen Traumbeziehung zum Beschwerdegegner und die Beendigung des aktuellen Weltkrieges, so dass unendlich vielen Menschen geholfen werden und sie wieder als Ärztin arbeiten könne.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

E. 2 Die Beschwerde enthält weder Rechtsbegehren noch eine irgendwie erkennbar auf die (Nichteintretens-) Erwägungen des angefochtenen Entscheides Bezug nehmende Begründung. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf weitschweifige Ausführungen zur Traumbeziehung zum Beschwerdegegner, welcher immer gleich Strafanzeige erhebe, wenn sie versuche, ihn zu erreichen und mit ihm zu sprechen. Damit ist keine Rechtsverletzung in Bezug auf den angefochtenen Entscheid darzutun.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 12.04.2023 5A 270/2023 (5A_270/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 12.04.2023 5A 270/2023 (5A_270/2023) Tribunale federale II Corte di diritto civile 12.04.2023 5A 270/2023 (5A_270/2023)

Revision (Persönlichkeitsschutz) | Personenrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_270/2023 Urteil vom 12. April 2023 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, Beschwerdegegner. Gegenstand Revision (Persönlichkeitsschutz), Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 29. März 2023 (C3 23 36). Sachverhalt: Im Kontext mit einem gegen die rubrizierte Beschwerdeführerin ausgesprochenen gerichtlichen Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber dem Beschwerdegegner wies das Bezirksgericht Visp am 23. Februar 2023 ein von dieser eingereichtes Revisionsgesuch ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Wallis mangels hinreichender Beschwerdebegründung mit Entscheid vom 29. März 2023 nicht ein. Mit als Einsprache betitelter Eingabe vom 4. April 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und verlangt sinngemäss die Klärung der ehemaligen Traumbeziehung zum Beschwerdegegner und die Beendigung des aktuellen Weltkrieges, so dass unendlich vielen Menschen geholfen werden und sie wieder als Ärztin arbeiten könne. Erwägungen: 1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 2. Die Beschwerde enthält weder Rechtsbegehren noch eine irgendwie erkennbar auf die (Nichteintretens-) Erwägungen des angefochtenen Entscheides Bezug nehmende Begründung. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf weitschweifige Ausführungen zur Traumbeziehung zum Beschwerdegegner, welcher immer gleich Strafanzeige erhebe, wenn sie versuche, ihn zu erreichen und mit ihm zu sprechen. Damit ist keine Rechtsverletzung in Bezug auf den angefochtenen Entscheid darzutun. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, mitgeteilt. Lausanne, 12. April 2023 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Herrmann Der Gerichtsschreiber: Möckli