Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Ehescheidung) | Familienrecht
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer gelangte im Rahmen des Eheschutz- und sodann des (momentan vor dem Kantonsgericht Schwyz hängigen) Scheidungsverfahrens unzählige Male bis vor Bundesgericht. Vorliegend reichte er am 23. April 2024 mit dem Titel "Rechts Missachtung, nicht Eintragung gegen Eingabe ans Bezirksgericht Schwyz wie ans Kantonsgericht Schwyz" sinngemäss eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ein.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 In Bezug auf kantonal letztinstanzliche Zivilverfahren kann jederzeit eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht werden (Art. 72 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 7 BGG).
E. 2 Am 3. April 2024 wies das Bezirksgericht Schwyz eine Revisionseingabe des Beschwerdeführers vom 27. März 2024 gestützt auf Art.132 Abs. 3 ZPO zurück und hielt fest, dass allfällige Eingaben im Scheidungsverfahren direkt im dieszüglich hängigen Verfahren beim Kantonsgericht Schwyz einzureichen wären. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss bemängelt, das Bezirksgericht Schwyz habe seine Revisionseingabe vom 27. März 2024 nicht behandelt, so ist kein kantonal letztinstanzliches Verfahren betroffen. Mithin fehlt es diesbezüglich an der funktionellen Zuständigkeit des Bundesgerichts und insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
E. 3 Im kantonsgerichtlichen Verfahren ZK1 2023 29 nahm das Kantonsgericht am 9. April 2024 eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. April 2024 zu den Akten und gab diese dem Anwalt der Gegenpartei im kantonalen Verfahren zur Kenntnis. Eine weitere Eingabe vom 15. April 2024 gab es dem Anwalt am 17. April 2024 zur Kenntnis. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss bemängelt, das Kantonsgericht Schwyz habe seine Eingabe vom 8. April 2024 nicht behandelt, fehlt es an der gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG erforderlichen Begründung, inwiefern eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung vorliegen soll. Erstere wäre denn auch nicht ersichtlich, weil die Eingabe zu den Akten genommen wurde, und Letztere wäre angesichts des Zeitablaufes ebenfalls nicht ersichtlich und jedenfalls begründungspflichtig.
E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
E. 5 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 29.04.2024 5A 258/2024 (5A_258/2024) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 29.04.2024 5A 258/2024 (5A_258/2024) Tribunale federale II Corte di diritto civile 29.04.2024 5A 258/2024 (5A_258/2024)
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Ehescheidung) | Familienrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_258/2024 Urteil vom 29. April 2024 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonsgericht Schwyz, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz, Beschwerdegegner. Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Ehescheidung), Beschwerde gegen das Kantonsgericht Schwyz. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gelangte im Rahmen des Eheschutz- und sodann des (momentan vor dem Kantonsgericht Schwyz hängigen) Scheidungsverfahrens unzählige Male bis vor Bundesgericht. Vorliegend reichte er am 23. April 2024 mit dem Titel "Rechts Missachtung, nicht Eintragung gegen Eingabe ans Bezirksgericht Schwyz wie ans Kantonsgericht Schwyz" sinngemäss eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Erwägungen: 1. In Bezug auf kantonal letztinstanzliche Zivilverfahren kann jederzeit eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht werden (Art. 72 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 7 BGG). 2. Am 3. April 2024 wies das Bezirksgericht Schwyz eine Revisionseingabe des Beschwerdeführers vom 27. März 2024 gestützt auf Art.132 Abs. 3 ZPO zurück und hielt fest, dass allfällige Eingaben im Scheidungsverfahren direkt im dieszüglich hängigen Verfahren beim Kantonsgericht Schwyz einzureichen wären. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss bemängelt, das Bezirksgericht Schwyz habe seine Revisionseingabe vom 27. März 2024 nicht behandelt, so ist kein kantonal letztinstanzliches Verfahren betroffen. Mithin fehlt es diesbezüglich an der funktionellen Zuständigkeit des Bundesgerichts und insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Im kantonsgerichtlichen Verfahren ZK1 2023 29 nahm das Kantonsgericht am 9. April 2024 eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. April 2024 zu den Akten und gab diese dem Anwalt der Gegenpartei im kantonalen Verfahren zur Kenntnis. Eine weitere Eingabe vom 15. April 2024 gab es dem Anwalt am 17. April 2024 zur Kenntnis. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss bemängelt, das Kantonsgericht Schwyz habe seine Eingabe vom 8. April 2024 nicht behandelt, fehlt es an der gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG erforderlichen Begründung, inwiefern eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung vorliegen soll. Erstere wäre denn auch nicht ersichtlich, weil die Eingabe zu den Akten genommen wurde, und Letztere wäre angesichts des Zeitablaufes ebenfalls nicht ersichtlich und jedenfalls begründungspflichtig. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. April 2024 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Herrmann Der Gerichtsschreiber: Möckli