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5A_257/2026

Konkurseröffnung,

Bundesgericht · 2026-05-07 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 25. Februar 2026 eröffnete das Bezirksgericht Winterthur den Konkurs über die Beschwerdeführerin.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 9. März 2026 ergänzte sie die Beschwerde und am 12. März 2026 reichte sie weitere Unterlagen ein. Mit Urteil vom 16. März 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 19. März 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 20. März 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat es die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- aufgefordert. Diese Verfügung ist der Beschwerdeführerin am 24. März 2026 zugestellt worden. Mit Verfügung vom 13. April 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 24. April 2026 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Verfügung ist der Beschwerdeführerin am 16. April 2026 zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.

E. 2 Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur, dem Betreibungsamt Oberwinterthur, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_257/2026

Urteil vom 7. Mai 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

handelnd durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. März 2026 (PS260090-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 25. Februar 2026 eröffnete das Bezirksgericht Winterthur den Konkurs über die Beschwerdeführerin.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 9. März 2026 ergänzte sie die Beschwerde und am 12. März 2026 reichte sie weitere Unterlagen ein. Mit Urteil vom 16. März 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 19. März 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 20. März 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat es die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- aufgefordert. Diese Verfügung ist der Beschwerdeführerin am 24. März 2026 zugestellt worden. Mit Verfügung vom 13. April 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 24. April 2026 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Verfügung ist der Beschwerdeführerin am 16. April 2026 zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.

2.

Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur, dem Betreibungsamt Oberwinterthur, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg