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5A_256/2008

Einkommenspfändung,

Bundesgericht · 2008-04-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs-und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_256/2008/bnm

Urteil vom 24. April 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einkommenspfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs-und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 31. März 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 20. April 2008 gegen den vorgenannten Entscheid,

in die Mitteilung der Post, wonach der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 7. April 2008 zugestellt worden ist,

in Erwägung,

dass die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG am Donnerstag, 17. April 2008 abgelaufen ist,

dass die Beschwerde am 21. April 2008 der Post übergeben und somit verspätet eingereicht worden ist,

dass folglich nicht darauf einzutreten ist,

dass die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs-und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden