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5A 255/2009

Bundesgericht · 2009-05-11 · Deutsch CH
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Grundbuchsperre | Familienrecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 11.05.2009 5A 255/2009 (5A_255/2009) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 11.05.2009 5A 255/2009 (5A_255/2009) Tribunale federale II Corte di diritto civile 11.05.2009 5A 255/2009 (5A_255/2009)

Grundbuchsperre | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_255/2009 Verfügung vom 11. Mai 2009 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Zbinden. Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Weisser, gegen Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs A. Nater. Gegenstand Grundbuchsperre, Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 11. März 2009. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. April 2009 gegen den vorgenannten Entscheid, in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2009, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 6. Mai 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), dass bei der Höhe der Kosten auch die Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung vom 5. Mai 2009 zu berücksichtigen sind, dass die Beschwerdegegnerin Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragt hat und damit durchgedrungen ist und folglich Anspruch auf eine Entschädigung für das Zwischenverfahren hat (Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Mai 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Zbinden