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5A_254/2008

Wegnahme und Verwertung von Pfandgegenständen,

Bundesgericht · 2008-05-14 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_254/2008/don

Verfügung vom 14. Mai 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Wegnahme und Verwertung von Pfandgegenständen,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. April 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. April 2008,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 13. Mai 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann