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5A_251/2007

Ausstellung eines Verlustscheins.

Bundesgericht · 2007-06-07 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Y.________ und dem Betreibungsamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_251/2007/bnm

Verfügung vom 7. Juni 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.

Gegenstand

Ausstellung eines Verlustscheins.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 25. April 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 25. April 2007 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 5. Juni 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, Y.________ und dem Betreibungsamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: