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5A_24/2019

Provisorische Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2019-01-30 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 16. Oktober 2018 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft provisorische Rechtsöffnung für Fr. 35'000.-- nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. November 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2018 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 8. Januar 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

E. 2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er schulde dem Beschwerdegegner lediglich noch Fr. 12'500.--. Er geht jedoch mit keinem Wort auf die massgeblichen kantonsgerichtlichen Erwägungen ein, wonach er im kantonalen Beschwerdeverfahren den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat und deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Genau auf diese Erwägungen müsste er jedoch eingehen und vor Bundesgericht aufzeigen, weshalb das Kantonsgericht auf die kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen. Da der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, hat es sich nicht mit der Frage befasst, ob und in welchem Umfang Rechtsöffnung zu erteilen ist, und auch das Bundesgericht kann sich demnach mit den entsprechenden Einwänden nicht befassen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_24/2019

Urteil vom 30. Januar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 13. Dezember 2018 (410 18 332).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 16. Oktober 2018 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft provisorische Rechtsöffnung für Fr. 35'000.-- nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. November 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2018 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 8. Januar 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er schulde dem Beschwerdegegner lediglich noch Fr. 12'500.--. Er geht jedoch mit keinem Wort auf die massgeblichen kantonsgerichtlichen Erwägungen ein, wonach er im kantonalen Beschwerdeverfahren den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat und deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Genau auf diese Erwägungen müsste er jedoch eingehen und vor Bundesgericht aufzeigen, weshalb das Kantonsgericht auf die kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen. Da der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, hat es sich nicht mit der Frage befasst, ob und in welchem Umfang Rechtsöffnung zu erteilen ist, und auch das Bundesgericht kann sich demnach mit den entsprechenden Einwänden nicht befassen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg