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5A_24/2012

Paulianische Anfechtungsklage, örtliche Zuständigkeit,

Bundesgericht · 2012-05-22 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde in Zivilsachen abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_24/2012

Verfügung vom 22. Mai 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl,

Beschwerdeführerin,

gegen

Insolvenzmasse des Nachlasses von Y.________,

vertreten durch Verwalter Rechtsanwalt Felix Gaertner, Deutschland,

vertreten durch Rechtsanwalt Gianandrea Prader,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Paulianische Anfechtungsklage, örtliche Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. November 2011.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2012 Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. November 2011 erhoben hat,

dass die Parteien mit Eingaben vom 15./16. Mai 2012 die Abschreibung des Verfahrens zufolge Abschluss eines Vergleiches unter Verzicht auf Parteientschädigungen beantragen,

dass die Parteien dem Bundesgericht den Wortlaut des aussergerichtlichen Vergleichs nicht bekanntgeben und daher eine Abschreibung zufolge Vergleichs ausser Betracht fällt (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. Mai 2012 den Rückzug ihrer Beschwerde in Zivilsachen erklärt,

dass demnach das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist,

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist,

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde in Zivilsachen abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante