Fürsorgerische Unterbringung | Familienrecht
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 4. Oktober 2013 verbeiständet und nach mehrmaligen psychiatrischen Hospitalisierungen in den vergangenen Jahren seit längerem fürsorgerisch untergebracht. Ihre frühere Wohnung wurde gekündigt und im Sommer 2022 mit Zustimmung der KESB geräumt. Im Rahmen der periodischen Überprüfung beantragte die Beiständin die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung, welche die KESB mit Entscheid vom 18. Januar 2023 anordnete. Mit Entscheid vom 3. Februar 2023 wies die Verwaltungsrekurskommission die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Mit Entscheid vom 16. März 2023 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. Mit Eingabe vom 23. März 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Sie macht geltend, nicht krank zu sein und sofort in ihre Wohnung zurückkehren zu wollen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten. An sich ist im kantonalen Beschwerdeverfahren gar keine Begründung nötig (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Soweit ein Kanton - an sich systemwidrig und bundesrechtlich nicht vorgesehen, vom Bundesrecht auch nicht verboten - zwei kantonale Beschwerdeinstanzen vorsieht, gilt Art. 450e Abs. 1 ZGB nur für das Beschwerdeverfahren an die erste Beschwerdeinstanz, vorliegend mithin für die Beschwerde an die Rekurskommission, während das weitere Verfahren gestützt auf den zuteilenden Vorbehalt von Art. 450f ZGB vollständig dem kantonalen Recht untersteht, welches auch die formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift autonom regeln kann (vgl. dazu Urteil 5A_327/2013 vom 17. Juli 2013 E. 3.2).
E. 2 Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Sodann ist zu beachten, dass sich die Beschwerdeanforderungen nach kantonalem Recht richten (vgl. E. 1) und dieses vom Bundesgericht nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte überprüft werden kann, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3).
E. 3 Die Beschwerde enthält keine dahingehenden Ausführungen, geschweige denn Verfassungsrügen, weshalb sie offensichtlich nicht hinreichend begründet und auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Präsidialentscheid nicht einzutreten ist.
E. 4 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Wil-Uzwil und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 30.03.2023 5A 246/2023 (5A_246/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 30.03.2023 5A 246/2023 (5A_246/2023) Tribunale federale II Corte di diritto civile 30.03.2023 5A 246/2023 (5A_246/2023)
Fürsorgerische Unterbringung | Familienrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_246/2023 Urteil vom 30. März 2023 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Wil-Uzwil, Raiffeisenplatz 2, Postfach 246, 9244 Niederuzwil. Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 16. März 2023 (KES.2023.6-K2, ZV.2023.35-K2). Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist seit dem 4. Oktober 2013 verbeiständet und nach mehrmaligen psychiatrischen Hospitalisierungen in den vergangenen Jahren seit längerem fürsorgerisch untergebracht. Ihre frühere Wohnung wurde gekündigt und im Sommer 2022 mit Zustimmung der KESB geräumt. Im Rahmen der periodischen Überprüfung beantragte die Beiständin die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung, welche die KESB mit Entscheid vom 18. Januar 2023 anordnete. Mit Entscheid vom 3. Februar 2023 wies die Verwaltungsrekurskommission die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Mit Entscheid vom 16. März 2023 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. Mit Eingabe vom 23. März 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Sie macht geltend, nicht krank zu sein und sofort in ihre Wohnung zurückkehren zu wollen. Erwägungen: 1. Das Kantonsgericht ist mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten. An sich ist im kantonalen Beschwerdeverfahren gar keine Begründung nötig (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Soweit ein Kanton - an sich systemwidrig und bundesrechtlich nicht vorgesehen, vom Bundesrecht auch nicht verboten - zwei kantonale Beschwerdeinstanzen vorsieht, gilt Art. 450e Abs. 1 ZGB nur für das Beschwerdeverfahren an die erste Beschwerdeinstanz, vorliegend mithin für die Beschwerde an die Rekurskommission, während das weitere Verfahren gestützt auf den zuteilenden Vorbehalt von Art. 450f ZGB vollständig dem kantonalen Recht untersteht, welches auch die formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift autonom regeln kann (vgl. dazu Urteil 5A_327/2013 vom 17. Juli 2013 E. 3.2). 2. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Sodann ist zu beachten, dass sich die Beschwerdeanforderungen nach kantonalem Recht richten (vgl. E. 1) und dieses vom Bundesgericht nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte überprüft werden kann, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3). 3. Die Beschwerde enthält keine dahingehenden Ausführungen, geschweige denn Verfassungsrügen, weshalb sie offensichtlich nicht hinreichend begründet und auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Präsidialentscheid nicht einzutreten ist. 4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Wil-Uzwil und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mitgeteilt. Lausanne, 30. März 2023 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Herrmann Der Gerichtsschreiber: Möckli