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5A_245/2026

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Pfändung),

Bundesgericht · 2026-03-18 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer erhob am 25. Februar 2026 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Menziken (Verfahren BE.2026.9). Mit Verfügung vom 4. März 2026 wies das Bezirksgericht Kulm (Besetzung: Gerichtspräsidentin Rössler) das Begehren um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab und stellte die Beschwerde inkl. Nachtrag dem Betreibungsamt zur Erstattung eines Amtsberichts und Einreichung der Akten zu.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. März 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau (Verfahren KBE.2026.15). Mit Verfügung vom 12. März 2026 forderte das Obergericht (Besetzung: Instruktionsrichter Roth) das Bezirksgericht zur Erstattung eines Amtsberichts und zur Einreichung der Akten auf. Dem Betreibungsamt stellte es die Vernehmlassung frei.

Mit einer auf den 15. März 2026 datierten Eingabe (Postaufgabe 16. März 2026) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. Am 17. März 2026 hat er die Eingabe ergänzt.

E. 2 Der Beschwerdeführer hat die Eingabe vom 15. März 2026 als "Beschwerde wegen Rechtsverweigung und Rechtsverzögerung ( Art. 94 BGG ) " überschrieben und das Obergericht als Beschwerdegegner bezeichnet. Er hat unter anderem die Verfahrensnummer BE.2026.9 erwähnt. Das Bundesgericht hat insoweit das vorliegende, gegen das Obergericht im Verfahren KBE.2026.15 gerichtete Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverfahren eröffnet (vgl. im Übrigen Verfahren 4D_39/2026 in Bezug auf das obergerichtliche Verfahren ZSU.2026.79). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen eine angebliche Rechtsverweigerung oder -verzögerung unterer Instanzen (Bezirksgericht, Betreibungsämter Menziken und Reinach) oder deren Verfügungen wendet, ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig (Art. 94 i.V.m. Art. 75 BGG ).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb das Obergericht im Verfahren KBE.2026.15 das Recht verweigert oder verzögert haben soll. Den Ausstand von Bezirksrichterin Rössler und der Oberrichter Holliger und Richli hat er im bezirks- bzw. obergerichtlichen Verfahren zu verlangen. Ebenso wenig ist die von ihm verlangte Entschädigung und die angerufene Staatshaftung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (superprovisorischer Pfändungsstopp etc.) wird damit gegenstandslos.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Kulm und dem Betreibungsamt Menziken mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_245/2026

Urteil vom 18. März 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde,

Obere Vorstadt 38, Postfach, 5001 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Pfändung),

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde (KBE.2026.15).

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer erhob am 25. Februar 2026 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Menziken (Verfahren BE.2026.9). Mit Verfügung vom 4. März 2026 wies das Bezirksgericht Kulm (Besetzung: Gerichtspräsidentin Rössler) das Begehren um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab und stellte die Beschwerde inkl. Nachtrag dem Betreibungsamt zur Erstattung eines Amtsberichts und Einreichung der Akten zu.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. März 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau (Verfahren KBE.2026.15). Mit Verfügung vom 12. März 2026 forderte das Obergericht (Besetzung: Instruktionsrichter Roth) das Bezirksgericht zur Erstattung eines Amtsberichts und zur Einreichung der Akten auf. Dem Betreibungsamt stellte es die Vernehmlassung frei.

Mit einer auf den 15. März 2026 datierten Eingabe (Postaufgabe 16. März 2026) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. Am 17. März 2026 hat er die Eingabe ergänzt.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Eingabe vom 15. März 2026 als "Beschwerde wegen Rechtsverweigung und Rechtsverzögerung ( Art. 94 BGG ) " überschrieben und das Obergericht als Beschwerdegegner bezeichnet. Er hat unter anderem die Verfahrensnummer BE.2026.9 erwähnt. Das Bundesgericht hat insoweit das vorliegende, gegen das Obergericht im Verfahren KBE.2026.15 gerichtete Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverfahren eröffnet (vgl. im Übrigen Verfahren 4D_39/2026 in Bezug auf das obergerichtliche Verfahren ZSU.2026.79). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen eine angebliche Rechtsverweigerung oder -verzögerung unterer Instanzen (Bezirksgericht, Betreibungsämter Menziken und Reinach) oder deren Verfügungen wendet, ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig (Art. 94 i.V.m. Art. 75 BGG ).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb das Obergericht im Verfahren KBE.2026.15 das Recht verweigert oder verzögert haben soll. Den Ausstand von Bezirksrichterin Rössler und der Oberrichter Holliger und Richli hat er im bezirks- bzw. obergerichtlichen Verfahren zu verlangen. Ebenso wenig ist die von ihm verlangte Entschädigung und die angerufene Staatshaftung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (superprovisorischer Pfändungsstopp etc.) wird damit gegenstandslos.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Kulm und dem Betreibungsamt Menziken mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg