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5A_244/2017

Wiederherstellung einer Frist (provisorische Rechtsöffnung),

Bundesgericht · 2017-03-30 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung vom 28. März 2017 wird zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zug zurückgesandt.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_244/2017

Urteil vom 30. März 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Gesuchstellerin,

gegen

B.________,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Wiederherstellung einer Frist (provisorische Rechtsöffnung),

Gesuch um Fristwiederherstellung betreffend Zahlung des Kostenvorschusses (Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 21. März 2017).

In Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Zug auf die von der A.________ AG eingereichte Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichtes Zug vom 27. Januar 2017, mit welchem B.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug für Fr. 49'171'500.-- nebst Zins provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war, wegen verspäteter Leistung des Gerichtskostenvorschusses mit Entscheid vom 21. März 2017 nicht eintrat,

dass die A.________ AG am 28. März 2017 beim Schalter des Obergerichts eine mit "Beschwerde und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" betitelte Eingabe überreichte,

dass das Obergericht diese mit Schreiben vom 28. März 2017 ohne weitere Begründung "zuständigkeitshalber" dem Bundesgericht übermachte,

dass die Eingabe damit begründet wird, der Verwaltungsratspräsident habe sich auf einer Geschäftsreise befunden und die Mitarbeiterin sei krank gewesen, so dass die Überweisung nicht rechtzeitig habe vorgenommen werden können, jedoch Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vorlägen,

dass damit nicht eine Beschwerde erhoben, sondern in die Augen springend ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt wurde,

dass somit die Eingabe zur materiellen Behandlung an das Obergericht des Kantons Zug zurückzuschicken ist (Art. 30 Abs. 2 BGG), wobei hierfür angesichts der Offensichtlichkeit das präsidierende Mitglied zuständig ist (Art. 108 Abs. 1 BGG),

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 3 und 4 BGG),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Gesuch um Fristwiederherstellung vom 28. März 2017 wird zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zug zurückgesandt.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli