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5A 229/2018

Bundesgericht · 2018-10-08 · Deutsch CH
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Unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung (Aberkennungsklage) | Sachenrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 08.10.2018 5A 229/2018 (5A_229/2018) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 08.10.2018 5A 229/2018 (5A_229/2018) Tribunale federale II Corte di diritto civile 08.10.2018 5A 229/2018 (5A_229/2018)

Unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung (Aberkennungsklage) | Sachenrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_229/2018 Urteil vom 8. Oktober 2018 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Bezirksgericht Horgen, II. Abteilung, Personalvorsorgestiftung der Firma B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Spadin, Beschwerdegegner. Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung (Aberkennungsklage), Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Februar 2018 (RB170045-O/U). Nach Einsicht in das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. Februar 2018, mit welchem die Beschwerde gegen die vom Bezirksgericht Horgen für das Aberkennungsverfahren (Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin gegen die Personalvorsorgestiftung der Firma B.________ AG im Betrag von Fr. 1'300'000.--) verweigerte unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, in die hiergegen am 8. März 2018 erhobene Beschwerde, in die gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um aufschiebende Wirkung, in das von der Personalvorsorgestiftung mit Hinblick auf die einverlangte Stellungnahme gestellte Gesuch um Sicherstellung der Parteikosten, in die Abteilungsverfügung vom 3. August 2018, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und das Gesuch der Personalvorsorgestiftung um Sicherheitsleistung gutgeheissen und als Folge der Beschwerdeführerin Frist gesetzt wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- und einer Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.--, in das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 23. August 2018 und in die abweisende Verfügung vom 27. August 2018, in Erwägung, dass der Beschwerdeführerin am 6. September 2018 mit zwei separaten Gerichtsurkunden Nachfrist für den Kostenvorschuss und für die Sicherheitsleistung angesetzt worden ist, dass die Beschwerdeführerin beide Gerichtsurkunden auf der Post nicht abgeholt hat, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens und der bereits angesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und der Sicherheitsleistung mit weiteren postalischen Zustellungen, namentlich bezüglich der Nachfristansetzung, rechnen musste und nicht abgeholte Sendungen am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gelten (Art. 44 Abs. 2 BGG), dass der Beschwerdeführerin in beiden Nachfristansetzungen die Nichteintretensfolge bei ausbleibender Leistung angedroht worden ist, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der angesetzten Nachfristen weder den Kostenvorschuss noch die Sicherheitsleistung einbezahlt hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. Oktober 2018 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Möckli