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5A_222/2026

Pfändungsankündigung,

Bundesgericht · 2026-03-27 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 25. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 19. Januar 2026. Mit Urteil vom 19. Februar 2026 trat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn auf die Beschwerde nicht ein.

Am 11. März 2026 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Am 17. März 2026 und am 26. März 2026 (Postaufgabe) hat er weitere Eingaben und Beilagen eingereicht.

E. 2 Der Beschwerdeführer hat das ihm zur Abholung gemeldete Urteil auf der Post nicht abgeholt. Es gilt am siebten Tag nach dem ersten Zustellungsversuch als zugestellt, vorliegend am 3. März 2026. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) lief am 13. März 2026 ab. Die danach erfolgten Eingaben sind verspätet, soweit mit ihnen die Beschwerde ergänzt wird. Die angekündigten weiteren Eingaben brauchen nicht abgewartet zu werden.

E. 3 Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob die Aufsichtsbehörde zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, weshalb die Aufsichtsbehörde auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Es genügt nicht, geltend zu machen, dass die Aufsichtsbehörde ihre Sorgfaltspflicht nicht eingehalten habe, und auf die - später eingereichten - Akten zu verweisen, denen die Sachlage entnommen werden könne.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_222/2026

Urteil vom 27. März 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Rötistrasse 4, Postfach 463, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 19. Februar 2026 (SCBES.2026.12).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 25. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 19. Januar 2026. Mit Urteil vom 19. Februar 2026 trat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn auf die Beschwerde nicht ein.

Am 11. März 2026 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Am 17. März 2026 und am 26. März 2026 (Postaufgabe) hat er weitere Eingaben und Beilagen eingereicht.

2.

Der Beschwerdeführer hat das ihm zur Abholung gemeldete Urteil auf der Post nicht abgeholt. Es gilt am siebten Tag nach dem ersten Zustellungsversuch als zugestellt, vorliegend am 3. März 2026. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) lief am 13. März 2026 ab. Die danach erfolgten Eingaben sind verspätet, soweit mit ihnen die Beschwerde ergänzt wird. Die angekündigten weiteren Eingaben brauchen nicht abgewartet zu werden.

3.

Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob die Aufsichtsbehörde zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, weshalb die Aufsichtsbehörde auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Es genügt nicht, geltend zu machen, dass die Aufsichtsbehörde ihre Sorgfaltspflicht nicht eingehalten habe, und auf die - später eingereichten - Akten zu verweisen, denen die Sachlage entnommen werden könne.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg