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5A 219/2010

Bundesgericht · 2010-04-20 · Deutsch CH
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Konkursandrohung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 7 und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. April 2010 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 7 und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 20.04.2010 5A 219/2010 (5A_219/2010) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 20.04.2010 5A 219/2010 (5A_219/2010) Tribunale federale II Corte di diritto civile 20.04.2010 5A 219/2010 (5A_219/2010)

Konkursandrohung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_219/2010 Verfügung vom 20. April 2010 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________ GmbH in Liquidation, Beschwerdeführerin, gegen Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli, Beschwerdegegner, Betreibungsamt Zürich 7, Minervastrasse 40, Postfach, 8032 Zürich. Gegenstand Konkursandrohung. Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, in Erwägung: dass Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs nicht kostenlos sind, weshalb die Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses zu Recht ergangen ist (Art. 62 Abs. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde für diesen Fall mit Schreiben vom 16. April 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 7 und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. April 2010 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann