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5A_218/2018

Fürsorgerische Unterbringung,

Bundesgericht · 2018-03-08 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.________ wurde am 21. Februar 2018 durch Dr. med. B.________ in der Klinik C.________ fürsorgerisch untergebracht. Gleichentags beantragte die Klinik die Verlängerung der Unterbringung wegen paranoider Schizophrenie und Alkoholabhängigkeitssyndrom, worauf die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 23. Februar 2018 die fürsorgerische Unterbringung anordnete.

Dagegen hat A.________ am 3. März 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Aus der Eingabe ergibt sich hinreichend klar, dass es der Beschwerdeführerin um die Entlassung aus der Klinik geht.

Indes fehlt es insofern an der funktionellen Zuständigkeit des Bundesgerichts, als der Instanzenzug auszuschöpfen und der Entscheid der KESB zuerst beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn anzufechten ist, was die Beschwerdeführerin offenbar auch gemacht hat; (erst) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts wird die Beschwerde an das Bundesgericht offenstehen (Art. 75 Abs. 1 BGG).

E. 2 Nach dem Gesagten erweist sich die direkt gegen den Entscheid der KESB gerichtete Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 3 Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.________, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_218/2018

Urteil vom 8. März 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/

Dorneck-Thierstein vom 23. Februar 2018.

Sachverhalt:

A.________ wurde am 21. Februar 2018 durch Dr. med. B.________ in der Klinik C.________ fürsorgerisch untergebracht. Gleichentags beantragte die Klinik die Verlängerung der Unterbringung wegen paranoider Schizophrenie und Alkoholabhängigkeitssyndrom, worauf die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 23. Februar 2018 die fürsorgerische Unterbringung anordnete.

Dagegen hat A.________ am 3. März 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1.

Aus der Eingabe ergibt sich hinreichend klar, dass es der Beschwerdeführerin um die Entlassung aus der Klinik geht.

Indes fehlt es insofern an der funktionellen Zuständigkeit des Bundesgerichts, als der Instanzenzug auszuschöpfen und der Entscheid der KESB zuerst beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn anzufechten ist, was die Beschwerdeführerin offenbar auch gemacht hat; (erst) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts wird die Beschwerde an das Bundesgericht offenstehen (Art. 75 Abs. 1 BGG).

2.

Nach dem Gesagten erweist sich die direkt gegen den Entscheid der KESB gerichtete Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.________, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli