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5A_210/2015

Abänderung Scheidungsurteil,

Bundesgericht · 2015-03-25 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_210/2015

Verfügung vom 25. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Tanner,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abänderung Scheidungsurteil,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer).

Nach Einsicht:

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau,

in Erwägung:

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. März 2015 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) abzuschreiben ist ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP ), die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP , Art. 66 Abs. 1 BGG ),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann