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5A_207/2014

Einweisung zur Begutachtung,

Bundesgericht · 2014-03-20 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_207/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Dispositiv
  1. Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_207/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_207/2014

Verfügung vom 20. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Y.________ .

Gegenstand

Einweisung zur Begutachtung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht:

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung:

dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben ihres Anwalts vom 19. März 2014 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und keine Gerichtskosten erhoben werden,

verfügt der Präsident:

1.

Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_207/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann