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5A 201/2024

Bundesgericht · 2024-04-02 · Deutsch CH
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Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung | Familienrecht

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 23. Januar 2024 errichtete die KESB Willisau-Wiggertal über die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Auf die hiergegen am 2. März 2024 eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 13. März 2024 zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein. Mit als Einsprache bezeichneter Beschwerde vom 26. März 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren, die Vertretungsbeistandschaft sei aufzuheben und in eine Begleitbeistandschaft umzuwandeln.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Bereich des Erwachsenenschutzes; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

E. 2 Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Soweit die Verletzung prozessrechtlicher Normen gerügt wird, ist jedoch folgende Besonderheit zu beachten: Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes ist das Verfahrensrecht aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB weitestgehend kantonal geregelt und das Bundesgericht kann kantonales Recht nicht frei, sondern nur auf Willkür hin überprüfen (BGE 140 III 385 E. 2.3). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Willkürrügen prüfen, aber auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintreten kann (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

E. 3 Das Kantonsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin halte selbst fest, dass die Beschwerde verspätet sei. Sie bringe vor, aufgrund eines Klinikaufenthaltes nicht in der Lage gewesen zu sein, ihren Angelegenheiten nachzukommen. Indes sei gemäss § 36 Abs. 1 VRG/LU für die Fristwiederherstellung ein unverschuldetes Hindernis erforderlich. Bei Krankheiten müsse die betreffende Person davon abgehalten worden sein, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Einen derartigen Krankheitszustand lege die Beschwerdeführerin nicht dar; im Übrigen sei ihr der erstinstanzliche Entscheid in die Klinik, nicht etwa an ihre Wohnadresse gesendet worden. Im Sinn einer Zweitbegründung hat das Kantonsgericht erwogen, auf die Beschwerde könnte auch deshalb nicht eingetreten werden, weil sie nicht hinreichend begründet sei, wenn die Beschwerdeführerin lediglich anführe, die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft sei unnötig und falsch.

E. 4 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht das anwendbare luzernische Verwaltungsrechtspflegegesetz, insbesondere § 36 Abs. 1 VRG/LU willkürlich angewandt oder dabei andere verfassungsmässige Rechte verletzt haben könnte. Sie beschränkt sich darauf, mit appellatorischen Ausführungen abstrakt zu behaupten, sie sei aufgrund einer Krankheit und eines Klinikaufenthaltes davon abgehalten worden, rechtzeitig Beschwerde einzureichen, und es sei unzumutbar, von einer hospitalisierten Person zu verlangen, dass sie auf einen Entscheid eingehe. Bleibt die Beschwerde hinsichtlich der Eintretensfrage im kantonalen Rechtsmittelverfahren unbegründet, können die Ausführungen zur Sache nicht gehört werden. Ohnehin würde es aber auch hier an einer genügenden Begründung fehlen, weil die Beschwerdeführerin einfach ihre Behauptung wiederholt, sie habe ihre administrativen Angelegenheiten immer schon selbständig erledigt, ohne dass sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen würde, wonach dies nicht genügt.

E. 5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 6 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Willisau-Wiggertal und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 02.04.2024 5A 201/2024 (5A_201/2024) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 02.04.2024 5A 201/2024 (5A_201/2024) Tribunale federale II Corte di diritto civile 02.04.2024 5A 201/2024 (5A_201/2024)

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_201/2024 Urteil vom 2. April 2024 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Willisau-Wiggertal, Schlossstrasse 3, 6130 Willisau. Gegenstand Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 13. März 2024 (3H 24 7). Sachverhalt: Mit Entscheid vom 23. Januar 2024 errichtete die KESB Willisau-Wiggertal über die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Auf die hiergegen am 2. März 2024 eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 13. März 2024 zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein. Mit als Einsprache bezeichneter Beschwerde vom 26. März 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren, die Vertretungsbeistandschaft sei aufzuheben und in eine Begleitbeistandschaft umzuwandeln. Erwägungen: 1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Bereich des Erwachsenenschutzes; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Soweit die Verletzung prozessrechtlicher Normen gerügt wird, ist jedoch folgende Besonderheit zu beachten: Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes ist das Verfahrensrecht aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB weitestgehend kantonal geregelt und das Bundesgericht kann kantonales Recht nicht frei, sondern nur auf Willkür hin überprüfen (BGE 140 III 385 E. 2.3). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Willkürrügen prüfen, aber auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintreten kann (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 3. Das Kantonsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin halte selbst fest, dass die Beschwerde verspätet sei. Sie bringe vor, aufgrund eines Klinikaufenthaltes nicht in der Lage gewesen zu sein, ihren Angelegenheiten nachzukommen. Indes sei gemäss § 36 Abs. 1 VRG/LU für die Fristwiederherstellung ein unverschuldetes Hindernis erforderlich. Bei Krankheiten müsse die betreffende Person davon abgehalten worden sein, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Einen derartigen Krankheitszustand lege die Beschwerdeführerin nicht dar; im Übrigen sei ihr der erstinstanzliche Entscheid in die Klinik, nicht etwa an ihre Wohnadresse gesendet worden. Im Sinn einer Zweitbegründung hat das Kantonsgericht erwogen, auf die Beschwerde könnte auch deshalb nicht eingetreten werden, weil sie nicht hinreichend begründet sei, wenn die Beschwerdeführerin lediglich anführe, die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft sei unnötig und falsch. 4. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht das anwendbare luzernische Verwaltungsrechtspflegegesetz, insbesondere § 36 Abs. 1 VRG/LU willkürlich angewandt oder dabei andere verfassungsmässige Rechte verletzt haben könnte. Sie beschränkt sich darauf, mit appellatorischen Ausführungen abstrakt zu behaupten, sie sei aufgrund einer Krankheit und eines Klinikaufenthaltes davon abgehalten worden, rechtzeitig Beschwerde einzureichen, und es sei unzumutbar, von einer hospitalisierten Person zu verlangen, dass sie auf einen Entscheid eingehe. Bleibt die Beschwerde hinsichtlich der Eintretensfrage im kantonalen Rechtsmittelverfahren unbegründet, können die Ausführungen zur Sache nicht gehört werden. Ohnehin würde es aber auch hier an einer genügenden Begründung fehlen, weil die Beschwerdeführerin einfach ihre Behauptung wiederholt, sie habe ihre administrativen Angelegenheiten immer schon selbständig erledigt, ohne dass sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen würde, wonach dies nicht genügt. 5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 6. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Willisau-Wiggertal und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. Lausanne, 2. April 2024 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Herrmann Der Gerichtsschreiber: Möckli