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5A_19/2009

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Bundesgericht · 2009-02-11 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_19/2009/don

Verfügung vom 11. Februar 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch den Verein Psychex, Frau Tamara Dünner,

gegen

Universitäre Psychiatrische Kliniken Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Januar 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Januar 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 4. Februar 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und keine Kosten erhoben werden,

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann