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5A_189/2026

Zahlungsbefehl, Vorladung,

Bundesgericht · 2026-03-27 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Am 8. September 2025 erliess das Betreibungsamt Bad Ragaz einen Zahlungsbefehl gegen die Beschwerdeführerin.

Am 1. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht St. Gallen Beschwerde gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls und zwei Vorladungen. Das Kantonsgericht leitete die Eingabe an das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland weiter. Mit Entscheid vom 19. Januar 2026 wies das Kreisgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Am 25. Januar 2026 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, das die Eingabe dem Kantonsgericht weiterleitete. Mit Zirkulationsentscheid vom 12. Februar 2026 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

In Bezug auf diesen Entscheid ist die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2026 (Poststempel) an das Kantonsgericht gelangt. Das Kantonsgericht hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt.

E. 2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

E. 3 Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Rügen nicht eingetreten. In einer Eventualerwägung hat es festgehalten, dass sie abzuweisen wäre, wenn auf sie einzutreten wäre. Nichtigkeitsgründe gemäss Art. 22 SchKG seien nicht ersichtlich.

E. 4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe eine Feststellung gemäss Art. 22 SchKG verlangt, worauf nie geantwortet worden sei. Auf die entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts geht sie nicht ein. Im Übrigen macht sie eine fehlende eindeutige Identifikation geltend. Es werde ihr eine nicht existente Entität aufgezwungen und ihr die Haftung zugeschoben. Ihre Ausführungen stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Darauf ist nicht einzugehen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_189/2026

Urteil vom 27. März 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Bad Ragaz,

Rathausplatz 2, 7310 Bad Ragaz.

Gegenstand

Zahlungsbefehl, Vorladung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 12. Februar 2026 (AB.2026.3-AS).

Erwägungen:

1.

Am 8. September 2025 erliess das Betreibungsamt Bad Ragaz einen Zahlungsbefehl gegen die Beschwerdeführerin.

Am 1. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht St. Gallen Beschwerde gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls und zwei Vorladungen. Das Kantonsgericht leitete die Eingabe an das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland weiter. Mit Entscheid vom 19. Januar 2026 wies das Kreisgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Am 25. Januar 2026 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, das die Eingabe dem Kantonsgericht weiterleitete. Mit Zirkulationsentscheid vom 12. Februar 2026 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

In Bezug auf diesen Entscheid ist die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2026 (Poststempel) an das Kantonsgericht gelangt. Das Kantonsgericht hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt.

2.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3.

Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Rügen nicht eingetreten. In einer Eventualerwägung hat es festgehalten, dass sie abzuweisen wäre, wenn auf sie einzutreten wäre. Nichtigkeitsgründe gemäss Art. 22 SchKG seien nicht ersichtlich.

4.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe eine Feststellung gemäss Art. 22 SchKG verlangt, worauf nie geantwortet worden sei. Auf die entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts geht sie nicht ein. Im Übrigen macht sie eine fehlende eindeutige Identifikation geltend. Es werde ihr eine nicht existente Entität aufgezwungen und ihr die Haftung zugeschoben. Ihre Ausführungen stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Darauf ist nicht einzugehen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg