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5A 189/2007

Bundesgericht · 2007-07-17 · Deutsch CH
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Abänderung Eheschutz | Familienrecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 17.07.2007 5A 189/2007 (5A_189/2007) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 17.07.2007 5A 189/2007 (5A_189/2007) Tribunale federale II Corte di diritto civile 17.07.2007 5A 189/2007 (5A_189/2007)

Abänderung Eheschutz | Familienrecht

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_189/2007/bnm Verfügung vom 17. Juli 2007 Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Romann, gegen Y.________, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Abänderung von Eheschutzmassnahmen. Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 27. Februar 2007 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich. Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG vom 28. April 2007 gegen den Zirkulationsbeschluss vom 27. Februar 2007 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 19. Juni 2007) die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 13. Juli 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch das präsidierende Mitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), dieser jedoch nicht zu einer Parteientschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für deren Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu verpflichten ist, verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Juli 2007 Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: