Pfändung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
E. 3 Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Oberland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. April 2010 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Oberland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 20.04.2010 5A 186/2010 (5A_186/2010) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 20.04.2010 5A 186/2010 (5A_186/2010) Tribunale federale II Corte di diritto civile 20.04.2010 5A 186/2010 (5A_186/2010)
Pfändung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_186/2010 Verfügung vom 20. April 2010 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun, Gegenstand Einkommenspfändung. Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. März 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. März 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, in Erwägung: dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 16. April 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), unter Hinweis darauf, dass die mit dem Beschwerderückzug gestellten weiteren Begehren infolge der Abschreibung gegenstandslos werden, verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Oberland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. April 2010 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann