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5A 175/2021

Bundesgericht · 2022-06-13 · Deutsch CH
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Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Kindes- und Ehegattenunterhalt) | Familienrecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 13.06.2022 5A 175/2021 (5A_175/2021) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 13.06.2022 5A 175/2021 (5A_175/2021) Tribunale federale II Corte di diritto civile 13.06.2022 5A 175/2021 (5A_175/2021)

Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Kindes- und Ehegattenunterhalt) | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_175/2021 Verfügung vom 13. Juni 2022 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Gutzwiller. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Dr. Erik Johner, Beschwerdeführerin, gegen B.________, vertreten durch Advokat Thomas Käslin, Beschwerdegegner. Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Kindes- und Ehegattenunterhalt), Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 29. Dezember 2020 (400 20 204). Nach Einsicht in den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. Dezember 2020, in die hiergegen am 1. März 2021 erhobene Beschwerde in Zivilsachen, in die Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2022 sowie die dieser beigelegte Scheidungskonvention vom 1. März 2022, in die Eingaben des Beschwerdegegners vom 31. Mai 2022 und 10. Juni 2022 sowie das der letzteren Rechtsschrift beigelegte Scheidungsurteil vom 25. Mai 2022, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 30. Mai 2022 erklärt, ihre Beschwerde in Zivilsachen zurückzuziehen, dass demnach das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), dass wegen des geringen entstandenen Aufwands die Gerichtskosten zu reduzieren sind (Art. 66 Abs. 2 BGG), dass aus der der Rückzugserklärung beigelegten Scheidungskonvention sowie dem vom Beschwerdegegner eingereichten Scheidungsurteil hervorgeht, dass die Parteien vereinbart haben, die Gerichtskosten für das hiesige Verfahren je zur Hälfte zu übernehmen und gegenseitig auf eine Parteientschädigung zu verzichten, dass entsprechend der Scheidungskonvention vom 1. März 2022 und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind, verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt. Lausanne, 13. Juni 2022 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: von Werdt Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller