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5A_167/2009

Fortsetzungsbegehren.

Bundesgericht · 2009-03-12 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_167/2009/bnm

Urteil vom 12. März 2009

II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

Betreibungsamt A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fortsetzungsbegehren.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht

in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG) gegen den Entscheid vom 26. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau,

in Erwägung,

dass die Beschwerdefrist bei der Anfechtung von Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen 10 Tage seit Eröffnung des kantonalen Entscheids beträgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG), wie der Beschwerdeführerin in der obergerichtlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend mitgeteilt worden ist,

dass die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde am 10. März 2009 (Dienstag) und damit nach Ablauf der am 11. Februar 2009 beginnenden 10-tägigen Beschwerdefrist (Eröffnung des angefochtenen Entscheids: 10. Februar 2009) der Post zu Handen des Bundesgerichts übergeben hat,

dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise genügt und ausserdem missbräuchlich ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass die Abteilungspräsidentin den im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG ergehenden Entscheid fällt,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann