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5A_166/2011

Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung.

Bundesgericht · 2011-04-13 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Verfahren 5A_166/2011 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Dispositiv
  1. Das Verfahren 5A_166/2011 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_166/2011

Verfügung vom 13. April 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau

(Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde),

Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung.

Nach Einsicht:

in die Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 7. März 2011 gegen das Obergericht des Kantons Aargau,

in Erwägung:

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 12. April 2011 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), dem Beschwerdeführer (entsprechend seinem Antrag) keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, aber auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos wird,

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren 5A_166/2011 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann